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Mietrecht und Verwaltungsrecht | 01.11.2015

Bundesmeldegesetz

Wohnungsgeberbestätigung seit dem 1.11.2015 wieder Pflicht: Nach dem neuen Melderecht muss der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen

Hohe Bußgelder drohen

Vermieter müssen jetzt wieder bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitwirken und eine Wohnungsgeberbestätigung erstellen. In der Wohnungsgeberbestätigung muss der Vermieter dem Mieter den Einzug oder Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch mit einer Reihe von Detailangaben bestätigen. Darauf weist die Kanzlei Günther & Kühn hin.

Die „Wohnungsgeberbestätigung“ (=Amtsdeutsch) kann auch durch eine von dem Vermieter beauftragte Person, wie zum Beispiel einem Verwalter, erfolgen. Die Wohnungsgeberbestätigung - viele sagen auch einfach „Vermieterbescheinigung“ oder „Vermietermeldebescheinigung“ - muss den Namen und die Anschrift des Vermieters, die Anschrift der Wohnung, das Ein- bzw. Auszugsdatum sowie den Namen der meldepflichtigen Personen enthalten (ein Muster für eine solche Einzugsbestätigung finden Sie hier).

Meldepflichtige Person muss Auskünfte erteilen

Der Mieter beziehungsweise die meldepflichtige Person wiederum ist verpflichtet, dem Vermieter die für die Bestätigung erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Wohnungsgeberbestätigung muss der Mieter bei seiner An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt vorlegen. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus. Mit der Wohnungsgeberbestätigung soll den „Schein-Wohnort-Anmeldungen“ entgegen gewirkt werden, die nach der Abschaffung einer entsprechenden Regelung im Jahr 2002 sukzessive zugenommen haben.

Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder

Ein Vermieter (Wohnungsgeber), der seiner Mietwirkungspflicht nicht korrekt oder nicht fristgerecht nachkommt, kann seitens der Meldebehörde mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro belegt werden. Ein solches ist der Fall, wenn die Wohnungsgeberbestätigung von ihm entweder nicht oder nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen ausgestellt wird. Noch gravierender ist es, wenn jemand einem Dritten eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung zu stellt, ohne dass von diesem tatsächlich ein Bezug der Wohnung erfolgt oder von ihm geplant ist. In einem solchen Fall droht dem Anbieter ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.

Weitere Pflichten des Vermieters

Der Vermieter ist im Rahmen der Änderung des Melderechts verpflichtet, der Meldebehörde (sofern diese ein solches wünscht) Auskunft über die Personen zu erteilen, die bei ihm gewohnt haben oder wohnen. Umgekehrt hat der Vermieter allerdings das Recht, durch eine Rückfrage bei der Meldebehörde zu überprüfen, ob sich der Mieter tatsächlich ordnungsgemäß an- oder abgemeldet hat. Sofern er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann hat der Vermieter gegenüber der Meldebehörde auch das Recht zu erfahren, wer tatsächlich in seiner Wohnung gemeldet ist oder gemeldet war.

Was ist bei einem Umzug ins Ausland?

Wer als bisheriger Mieter nicht innerhalb von Deutschland in eine neue Wohnung zieht, muss sich wie bisher bei der Meldebehörde seines alten Wohnorts abmelden. In einem solchen Fall muss dann allerdings der alte Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung mit dem Auszugsdatum ausstellen, die dann vom Mieter bei der Abmeldung der Meldebehörde vorgelegt werden muss.

Siehe auch:

Quelle: Kanzlei Günther & Kühn/DAWR/pt
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