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Verbraucherrecht | 05.02.2014

„An die Bewohner“: OLG München verbietet Kabel Deutschland unerwünschte Werbung

Von der „Kabel Deutschland-Nerv-Post“ war ein Privatmann so erbost, dass er sich gerichtlich wehrte. Mit Erfolg. Der Kabelnetzbetreiber muss künftig darauf achten, wen er mit seiner Werbung nervt.

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts München darf der Netzbetreiber Kabel Deutschland seine Reklame nicht an Personen senden, die das ausdrücklich nicht wünschen.

Dies gilt auch, wenn die Postwurfsendung nicht namentlich an den Empfänger gerichtet ist, sondern sich nur „an die Bewohner“ des Hauses xy wendet.

Kabel Deutschland droht für den Fall einer Missachtung ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.

Das Urteil lesen Sie ausführlich hier: Oberlandesgericht München, Urteil vom 05.12.2013, Az. 29 U 2881/13

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