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Strafrecht und Strafvollzugsrecht | 22.01.2015

Strafgefangener

Auch im Gefängnis täglich saubere Unterwäsche

(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.08.2014, Az. 1 Vollz (Ws) 365/14)

Strafgefangenen sind auf Verlangen Unterwäsche und Socken für einen täglichen Wechsel bereitzustellen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

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Im aktuell entschiedenen Fall verbüßt ein 60-Jähriger eine Freiheitsstrafe in einer westfälischen Justizvollzugsanstalt (JVA). Seitens der Anstaltsleitung sind dem Betroffenen - einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahre 1993 entsprechend - wöchentlich vier Garnituren Unterwäsche und zwei Paar Socken zur Verfügung gestellt worden (Senatsbeschluss vom 18. Februar 1993 – 1 Vollz(Ws) 234/92, NStZ 1993, 360). Die Bereitstellung weiterer Wäschestücke, um einen täglichen Wechsel zu ermöglichen, lehnte die JVA ab.

Strafgefangener legt Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein

Nach Ablehnung der begehrten Mehrversorgung durch die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt - und bekam Recht.

Das angerufene Oberlandesgericht (OLG) hat die Vollzugsbehörde angewiesen, dem Betroffenen auf sein Verlangen Unterwäsche und Socken für einen täglichen Wechsel bereitzustellen.

Heutzutage wird öfter gewechselt als noch 1993

Seit der Entscheidung aus dem Jahre 1993 haben sich die allgemeinen Lebensverhältnisse und Lebensanschauungen geändert, so die Richter. Heutzutage gelte der tägliche Wechsel von Unterwäsche und Socken als gesellschaftliche Norm (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.08.2014, Az. 1 Vollz (Ws) 365/14).

Quelle: dawr/arag/pt

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