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Kapitalanlagenrecht | 15.03.2016

Fehlerhafte Beratung Schiffsfonds

BGH-Urteil: Hamburger Privatbank M.M. Warburg muss einem Anleger Schaden­ersatz wegen Kick-back-Gebühren bei Schiffsfonds zahlen

BGH stärkt die Anleger­rechte bei Schiffs­fonds und hebt Verjährungs­frist auf

Im Streit mit ihren Kunden um Verluste bei Schiffs­fonds hat die Privatbank M.M. Warburg & Co vor dem Bundes­gerichts­hof eine empfindliche Schlappe erlitten. Das Hamburger Geldhaus muss einem Anleger nach Angaben der Zeitschrift „Capital“ Schaden­ersatz wegen „fehlerhafter Beratung“ zahlen. Der Bankkunde hatte 50.000 Euro in einen Schiffs­fonds investiert und war vorab nicht umfassend über Vermittlungs­provisionen informiert worden.

Das Urteil ist wegweisend für Schaden­ersatz­ansprüche bei geschlossenen Fonds, wenn Anleger und Berater im Vorfeld über das Agio verhandelt haben. In Deutschland haben 275.000 Anleger mehr als 30 Mrd. Euro in Schiffe investiert. Unabhängigen Unter­suchungen zufolge haben vier von fünf Schiffs­fonds Geld vernichtet. Etwa 500 Fonds mussten Insolvenz anmelden.

Kunde wurde nicht ausreichend über Provisionszahlungen aufgeklärt

Im vorliegenden Fall hatte sich der Anleger im Jahr 2004 auf Anraten von Warburg an dem Rohöl­tanker Margara beteiligt - wie viele andere vermögende Kunden der Bank. Der Kläger hatte zwar das Agio von fünf auf ein Prozent herunterge­handelt. Nach Angaben seines Anwalts hatte er aber keine Kenntnis von den übrigen Provisions­zahlungen, die bei der Margara bis zu 18 Prozent betrugen.

Bank bestritt eine falsche Beratung und hielt die Forderungen für verjährt

Schon Ende 2013 hatte das Oberlandes­gericht Hamburg geurteilt, Warburg habe eine „ganz erhebliche Provision und damit einen echten, aufklärungs­pflichtigen Kick-back bezogen“, ohne den Kunden darüber zu informieren. Der BGH lehnte nun eine Beschwerde Warburgs ab (Beschluss XI ZR 542/14). Damit ist das Urteil des Land­gerichts rechts­kräftig (Az. 302 O 356/12). Die Bank hatte eine Falsch­beratung bestritten und argumentiert, die Forderung sei verjährt. Laut Gericht begann die Verjährungs­frist aber nicht bei Vertrags­unterschrift, sondern erst als der Kläger die wahre Höhe der Provision für die Bank erfahren habe.

Quelle: Capital/DAWR/ab
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