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Urheberrecht und Wohneigentumsrecht | 07.07.2015

Kabelweitersendungsrecht

Gemeinschaftsantenne: Keine GEMA-Gebühren bei größerer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG)

Weiterleitung der Signale keine öffentliche Wiedergabe

(Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.09.14, Az. 6 U 2619/13)

Der Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen durch einzelne Wohnungseigentümer über eine Gemeinschaftsantenne in einer Wohneigentumsanlage, stellt keine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar. Die GEMA kann daher keine Entgelte verlangen.

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Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) verlangt von einer WEG wegen behaupteter, unberechtigter Nutzung eines Kabelweitersendungsrechts jährlich Gebühren.

Kopfstation als vergütungspflichtige Kabelweitersendung gem. § 15 II Urhebergesetz?

Sie meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betreibe eine von ihr eingerichtete Kopfstation, mit der sie die von ihr empfangenen Fernseh- und Rundfunksignale an insgesamt 343 Wohnungen im Sinne von §§ 20, 20b Urhebergesetz sendet. Es handle sich hierbei um eine vergütungspflichtige Kabelweitersendung gem. § 15 II Urhebergesetz.

Die Wohnungseigentümer seien nicht durch persönliche Beziehungen verbunden. Bloße gemeinsame oder gleichgerichtete Interessen, geschäftliche Beziehungen oder technische Verbindungen genügten nicht, um ein solches persönliches Band zu begründen.

OLG München verneint zustimmungspflichtige, öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urhebergesetzes

Das OLG München hat mit Urteil vom 11.09.14, Az. 6 U 2619/13, die Klage der GEMA abgewiesen. Die Weiterleitung nach Empfang der Satellitensignale von der Kopfstation der Gemeinschaftsantenne mittels Kabelnetzes an die angeschlossenen Empfangsgeräte der Wohnungseigentümer stelle keine zustimmungspflichtige, öffentliche Wiedergabe im Sinne des §§ 15 II 2 Ziff. 3 , 15 III, 20, 20b Urhebergesetz dar.

Bloße Verbesserung des Empfangs

Die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterübertragung der Fernseh- und Hörfunksignale sei als bloße Verbesserung des Empfangs der Wohnungseigentümer zu qualifizieren. Mit der leitungsgebundenen Übertragung der Sendesignale werden kein neues Publikum erreicht. Die Wohnungseigentümer empfingen die Sendung allein oder im privaten, bzw. familiären Kreis. Die Sendung erreiche nur ein Publikum, das die Urheber- und Leistungsschutzberechtigten durch die Ausstrahlung der Sendung bereits erreichen wollten. Das OLG München verweist insoweit auf BGH, GRUR, 2012, 1136, Rn. 20.

Mit dieser Entscheidung können Sie der Aufforderung, beispielsweise der VG Media entgegentreten, dass für den Betrieb bestimmter Kabelnetze und die hierdurch erfolgende Kabelweitersendung von geschützten Musikwerken eine Lizenzierungspflicht bestehe.

Der Aufforderung zum Abschluss eines Lizenzvertrages sollte man unter Hinweis auf vorbezeichnete Entscheidung entgegentreten.

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