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Kaufrecht | 12.12.2016

VW-Abgas-Affäre

Land­gericht München II - Az. 12 O 1482/16 - Urteil zum VW-Abgasskandal: Abschalt­einrichtung illegal, Betriebs­erlaubnis erloschen

Händler zur Rücknahme eines manipulierten VW Golf verurteilt

(Landgericht München II, Urteil vom 15.11.2016, Az. 12 O 1482/16)

Das Landgericht München II hat in seinem Urteil vom 15.11.2016, 12 O 1482/16 einen Händler zur Rücknahme eines manipulierten VW Golf verurteilt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Betriebs­erlaubnis von Gesetzes wegen erloschen sei und dass der Vortrag von VW, es würde keine illegale Abschalt­einrichtung verwendet werden, offen­sichtlich falsch sei. Es liegt eine illegale Abschalt­einrichtung vor, urteilt das Gericht.

Entgegen VW: es liegt eine illegale Abschalteinrichtung vor

Mit dieser Entscheidung ist ein weiteres Urteil zu Gunsten eines VW-Geschädigten ergangen. In der letzten Zeit häufen sich die Urteile gegen die Händler. Bahn­brechend sind die Ausführungen des Land­gerichts München II. So gab es in der letzten Zeit einen Aufschrei darüber, dass VW in den Verfahren behauptet, in Europa keine illegale Abschalt­einrichtung verwendet zu haben. Dafür findet das Landgericht München II deutliche Worte:

„Soweit die Beklagte zu 2) [Anmerkung: die Beklagte zu 2) ist die Volkswagen AG] der Auffassung ist, dass es sich bei der verbauten Software um keine “Abschalt­einrichtung„ i.S.v. Art. 3 Nr. 10 va (EG) Nr. 715/2007 handelt (SS 01.08.2016, S. 7, Ziff. 2.) ist dies offen­sichtlich unzutreffend. Nach der genannten Vorschrift liegt eine Abschalt­einrichtung u.a. dann vor, wenn es sich um ein Konstruktions­teil handelt, das sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissions­kontroll­systems zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissions­kontroll­systems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeug­betrieb zu erwarten sind, verringert wird: bei der verbauten Software handelt es sich um ein derartiges Konstruktions­teil. Denn diese Software ermittelt Parameter zum Erkennen des Straßen­betriebs und schaltet hierfür die AGR teilweise so ab, dass weniger Abgase wieder in den Ansaug­bereich des Motors gelangen. Hierdurch wird die Wirksamkeit des Emissions­kontroll­systems verringert. Diese tatsächlichen Umstände haben beide Beklagten ausdrücklich eingeräumt.“

Nachbesserung unzumutbar, keine Fristsetzung notwendig

Das Landgericht München II ist auch der Ansicht, dass die Nach­besserung unzumutbar ist. Eine Frist zur Nach­besserung musste daher nicht gesetzt werden.

„Schon der Zeitraum von mehreren Monaten bis zur denkbaren Durchführung einer Nach­besserung und die Unwägb­arkeiten die mit dieser Nach­besserung selbst nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) verbunden sein können, müssen von einem Käufer nicht hingenommen werden. Die Unwägb­arkeiten der Nach­besserung ergeben sich auch aus dem Vortrag der Beklagten zu 2). Denn diese musste -an passant- einräumen, dass noch Testungen der von ihr neu geschaffenen Software erforderlich sind. Dies bedeutet auch, dass die Auswirkungen auf den Alltags­gebrauch mit einer neuen, der Euronorm 5 entsprechenden Software noch nicht absehbar sind. Dass das Eingehen dieses Risikos für die Klägerin ganz offen­sichtlich unzumutbar ist, liegt auf der Hand. Denn die Beklagte zu 2) konnte auch die unausgesprochene Frage, weswegen in der Vergangenheit nicht schon eine Software entwickelt worden ist, die dazu führt, dass der Pkw den Voraus­setzungen der Euronorm 5 entspricht, nicht beantworten. Denn wenn sich das Einhalten der Norm lediglich auf ein Software­problem reduzieren ließe, so ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Beklagte zu 2) dieses - lapidare - Problem nicht schon in der Vergangenheit bewältigen konnte. Deswegen darf die Klägerin auch berechtigt Sorge tragen, dass das Software­update an mehreren Punkten den Fahrzeug­gebrauch im Sinne von Einschränkungen, Erschwernissen oder Wert­beeinträchtigungen zu ihren Lasten verändern wird. Eine Gewissheit im Sinne einer naturwissen­schaftlichen Erkenntnis hierüber ist zum jetzigen Zeitpunkt für die Beantwortung der Rechtsfrage nicht erforderlich. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Beklagten Sicherheit über den künftigen Erfolg der Nach­besserung zu schaffen. Hierfür gibt der Vortrag beider Beklagten nichts her.“

Betriebserlaubnis erloschen

Das Landgericht München II äußert außerdem die Ansicht, dass die Betriebs­erlaubnis des VW Golf von Gesetzes wegen erloschen ist. Es führt aus:

„Zu berücksichtigen ist auch, dass die Betriebs­erlaubnis für den PKW kraft Gesetzes gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist. Dass die Behörden an diesen Umstand momentan für Hundert­tausende Kraftfahr­zeugführer keine Folgen knüpfen, ist für sich genommen für § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO unerheblich, da die Rechtsfolge kraftGesetzes eintritt -unabhängig von behördlichen Maßnahmen.“

Damit wider­spricht das Gericht der Ansicht von VW, dass das Fahrzeug über alle erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfüge.

Das Urteil wurde von der Kanzlei Stoll & Sauer erstritten, die sich mit dem Thema VW-Abgasskandal beschäftigt (vgl. Anwaltsliste zum VW-Abgasskandal).

Landgericht München II, Urteil vom 15.11.2016, Az. 12 O 1482/16

Quelle: RA Sauer/DAWR/pt

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