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Arbeitsrecht | 20.08.2015

Mindestlohn

Leistungsbonus zählt bei der Berechnung des Mindestlohns mit

Mindestlohnwirksam sind alle als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung erhaltenen Zahlungen mit Entgeltcharakter

(Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2015, Az. 5 Ca 1675/15)

Wer neben der Grundvergütung einen fixen Bonus erhält, muss ihn bei der Mindestlohnberechnung berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bonus einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung hat. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsselsdorf (Az: 5 Ca 1675/15).

Klägerin wollte Mindestlohn und Leistungsbonus

In dem verhandelten Fall erhielt die Frau einen Stundenlohn in Höhe von 8,10 Euro. Daneben zahlte der Arbeitgeber einen freiwilligen Brutto-Leistungsbonus von maximal 1,00 Euro pro Stunde. Von diesem Bonus gab es 0,40 Euro pro Stunde fix. Die Mitarbeiterin war der Meinung, bei der Grundvergütung den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde erhalten zu müssen - der Bonus müsse dann noch auf diese Summe draufgeschlagen werden.

Klage wurde abgewiesen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Bonus zähle bei der Berechnung des Mindestlohnes mit. Der Leistungsbonus habe einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung, und es handle sich dabei um einen «Lohn im eigentlichen Sinn». Dieser sei in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen.

Weitere Entscheidungen zum Mindestlohn:

Quelle: DAV/DAWR/AB

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