wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

EU-Recht, Reiserecht und Schadensersatzrecht | 22.07.2016

Insolvenz

Nach Unister-Pleite: Urlauber mit Sicherungs­schein haben Anspruch auf Erstattung des Reise­preises

EuGH-Urteil stärkt Rechte von Urlaubern

(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.02.2012, Az. C-134/11)

Die Insolvenz des Reise­unternehmens Unister und einiger Tochter­unternehmen versetzten in den vergangenen Tagen viele Urlaubs­hungrige in Schrecken.

Werbung

Mit dem Sicherungs­schein auf der sicheren Seite

Für die meisten bleibt es wohl auch bei einem Schreck. Kunden mit einem sogenannten Reise­sicherungs­schein bekommen, auch wenn die Reise nicht angetreten werden kann, zumindest ihr Geld zurück. Urlauber verlieren ihr Geld also auch dann nicht, wenn sie einem insolventen Reise­veranstalter auf den Leim gegangen sind. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Veranstalter ein Betrüger ist.

Ursache spielt keine Rolle

Der Europäische Gerichtshof entschied dazu, dass die Versicherung unabhängig von den Ursachen der Zahlungs­unfähigkeit gelte und stärkte damit die Rechte von Urlaubern.

Betrüger hatte Pauschalreise vermittelt

Im konkreten Fall hatte ein Betrüger eine Pauschal­reise vermittelt und dann wegen Insolvenz abgesagt. Die Versicherung musste in dem verhandelten Fall trotzdem zahlen (EuGH, Az.: C-134/11).

Probleme könnte es bei den Unister-Tochterunternehmen geben

Anders sieht es allerdings für Kunden von solchen Unister-Tochter­unternehmen aus, die bei der Buchung der Reise nur als Vermittler aufgetreten sind, etwa für eine Flugbuchung. Ob in diesen Fällen das Geld auch tatsächlich beim Vertrags­partner – z.B. der Airline – angekommen ist, sollten die Kunden unbedingt erfragen!

Quelle: ARAG/DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2802

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2802
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!