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Strafrecht und Strafverfahrensrecht | 01.10.2015

Besorgnis der Befangenheit

Richter darf keine SMS während der Gerichtsverhandlung verschicken

Handyverbot gilt auch für Richter

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Roman Zegbaum (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015, Az. 2 StR 228/14)

Das „Handyverbot“ im Gerichtssaal gilt auch für Richter. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden (Az. 2 StR 228/14), dass ein Richter, der während des Prozesses - aus privaten Gründen - sein Handy bedient, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann.

Beisitzende Richterin verschickte während einer Zeugenbefragung Textnachrichten übers Handy

Eine beisitzende Richterin hatte während der Zeugenvernehmung eines Polizeibeamten zwei Textnachrichten verschickt, um die Kinderbetreuung zu organisieren, als die Verhandlung länger dauerte als geplant. Der Befangenheitsantrag war in der 1. Instanz vom Landgericht Frankfurt/Main zurückgewiesen worden. Das LG Frankfurt/Main hatte die Auffassung vertreten, die Besorgnis der Befangenheit bestehe nicht, da die Richterin durch die Handynutzung nicht wesentlich in ihrer Aufmerksamkeit eingeschränkt gewesen sei. Der BGH hingegen sieht in der Ablehnung des Befangenheitsantrages einen Verfahrensfehler. Der Antrag hätte nicht abgelehnt werden dürfen.

Angeklagter könnte ein berechtigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters hegen

Dem BGH ist hier zuzustimmen. Denn es kommt nicht darauf an, ob ein Richter durch die Handynutzung tatsächlich aufmerksam oder tatsächlich befangen war. Wesentlich ist, dass ein Angeklagter ein berechtigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters hat (darum auch: Besorgnis der Befangenheit). Wenn der Richter während der Gerichtsverhandlung an seinem Handy rumfummelt, kann der Angeklagte den Eindruck gewinnen, der Richter sei gar nicht an der Verhandlung interessiert, weil er sein Urteil bereits gefällt habe.

Der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Thomas Fischer stellte klar: „Handys haben im Gerichtssaal nichts zu suchen, besonders nicht bei Richtern.“

Beisitzende Richterin und Vorsitzende Richter wurden wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt

Die Verteidiger hatten nicht nur die beisitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, sondern auch den Vorsitzenden Richter, weil dieser das Verhalten der Richterin bemerkt, aber nicht unterbunden habe.

Die korrekte Vorgehensweise für die Richterin wäre wohl gewesen, eine kurze Sitzungsunterbrechung herbeizuführen, um die Kinderbetreuung zu organisieren.

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