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Arbeitsrecht und Schadensersatzrecht | 06.11.2017

Verdacht auf Arbeits­zeitbetrug

Über­wachung eines Betriebsratsvorsitzenden während der Arbeit stellt schwerwiegende Persönlichkeits­rechts­verletzung dar

Heimliche Über­wachung kann Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro recht­fertigen

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2017, Az. 5 Sa 449/16)

Die heimliche Über­wachung eines Mitarbeiters durch Detektive kann dessen Persönlich­keitsrechte verletzen - auch dann, wenn sie während der Arbeitszeit passiert. Auf den Arbeitgeber können in solchen Fällen hohe Entschädigungsz­ahlungen zukommen. So eine Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Rheinland-Pfalz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2017, Az. 5 Sa 449/16).

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In dem Fall ging es um eine Auseinander­setzung zwischen einem Arbeitgeber und dem Betriebsrats­vorsitzenden. Der Mann behauptete, seine Tätigkeit für die Mitarbeiter­vertretung sei so zeitraubend, dass er von der beruflichen Tätigkeit freigestellt werden sollte. Das Unternehmen lehnte das ab.

Überwachung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen des Verdachts auf Arbeitszeitbetrug

Durch einen anonymen Informanten erhielt die zuständige Gewerk­schaft dann den Hinweis, dass die Firma veranlasst hatte, den Mitarbeiter durch eine Detektei observieren zu lassen. Die Idee dahinter war offenbar, dessen Behauptungen zu überprüfen: Der Arbeitgeber begründete die Über­wachung mit dem Verdacht auf Arbeits­zeitbetrug.

10.000 Euro Entschädigung für überwachten Betriebsratsvorsitzenden

Der Mann klagte dagegen und war in der zweiten Instanz auch erfolgreich: Das Gericht sprach ihm eine Entschädigung von 10.000 Euro zu. Es handele sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlich­keits­rechts des Klägers, so das Gericht.

Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeit­nehmer ausschließlich bei der Arbeit beobachten lässt. Selbstverständlich sei das allgemeine Persönlichkeits­recht auch während der Arbeitszeit zu beachten. Zwar hatte die Detektei weder Telefonate abgehört noch E-Mails abgefangen, keine Korrespondenz überprüft und keine Fotos oder Videos gemacht - das ändere aber nichts an der Rechts­verletzung.

Nicht zuletzt, so die Richter, verstoße die heimliche Über­wachung des Mitarbeiters auch gegen betriebs­verfassungs­rechtliche Schutz­bestimmungen. Dieser Verstoß verstärke den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits­recht zusätzlich.

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Quelle: DAWR/ab

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