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Schadensersatzrecht | 03.09.2015

Umgefallenes Verkehrsschild

Umzugsfirma haftet für Autoschaden aufgrund eines bei einem Sturm umgekippten mobilen Halte­verbots­schildes

Verkehrs­sicherungs­pflicht erfordert Standfestigkeit eines mobilen Schildes

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Robert Binder (Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 04.04.2014, Az. 93 C 6143/10)

Fällt ein von einer Umzugsfirma aufgestelltes mobiles Halterverbotsschild bei einem Sturm auf einen PKW, so haftet dafür die Firma. Denn die Verkehrs­sicherungs­pflicht erfordert in diesen Fällen eine ausreichende Standfestigkeit von mobilen Schildern. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

Im Juni 2010 kippte ein von einer Umzugsfirma aufgestelltes mobiles Halteverbotsschild während eines Sturms um und beschädigte dabei zwei parkende PKWs. Der Eigentümer der beiden Fahrzeuge klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt etwa 3.045 Euro.

Anspruch auf Schadensersatz bestand

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Umzugsfirma habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, wodurch die PKWs des Klägers beschädigt wurden.

Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Umzugsfirma

Da Schilder umkippen können, so das Amtsgericht, schaffe derjenige, der Schilder aufstellt, eine Gefahrenquelle. Er müsse daher im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Möglichkeit eines Umkippens der Schilder ausschließen. Dieser Pflicht sei die Umzugsfirma nicht nachgekommen. Sie hätte Maßnahmen ergreifen müssen, die ein Umkippen des Schildes verhindert hätten. In Betracht sei gekommen die Klötze mit dem Boden oder die Klötze untereinander zu befestigen, schwere Klötze oder einen großflächigeren Standfuß zu verwenden oder das Schild zu bewachen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass die Standfläche uneben war und somit ein erhöhtes Umfallrisiko bestanden habe.

Möglichkeit der Manipulation durch Dritte unerheblich

Soweit die Umzugsfirma anführte, dass möglicherweise Dritte das Umkippen des Schildes verursacht haben, hielt das Amtsgericht dies für unerheblich. Es habe nicht genügt, pauschal und ins Blaue hinein Behauptungen aufzustellen. Vielmehr hätten diese bewiesen werden müssen.

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