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Reiserecht und Schadensersatzrecht | 07.09.2016

Entschädigung

Urteil: Erstattung für Ersatz­käufe bei Koffer­verspätung nur im begrenzter Höhe möglich

Kosten für Ersatz­käufe können beim Veranstalter geltend machen

(Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2016, Az. 142 C 392/14)

Wenn der Koffer mit mehreren Tagen Verspätung am Urlaubsort ankommt, darf sich ein Pauschal­reisender vor Ort Kleidung und Hygiene­artikel als Ersatz kaufen - die Kosten kann er später beim Veranstalter geltend machen. Doch wie teuer dürfen die Einkäufe sein? Der Höhe sind enge Grenzen gesetzt, zeigt ein Urteil des Amts­gerichts Köln (Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2016, Az. 142 C 392/14).

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Klägerin wollte mehr Entschädigung

In dem verhandelten Fall hatte der Koffer der Klägerin das Hotel erst mit vier Tagen Verspätung erreicht. Die Reisende selbst war auch erst einen Tag später als geplant angekommen. Der Veranstalter zahlte 128 Euro wegen der Ankunfts­verspätung, 26 Euro wegen der Verspätung des Koffers, 45 Euro wegen Baulärm - und 150 Euro für Ersatz­einkäufe. Der Klägerin reichte das nicht: Sie hatte vor Ort Kleidung im Wert von 464,74 Euro gekauft, unter anderem Schuhe für 89,90 Euro. Und sie klagte vor Gericht auf mehr Entschädigung.

Entschädigungszahlung nur für „Notkäufe“

Das Gericht sprach der Frau zwar etwas mehr Geld wegen des fehlenden Koffers zu, nämlich insgesamt 57,42 Euro. Auch recht­fertige der Baulärm am Pool eine Preis­minderung von 20 Prozent und somit eine Erstattung von weiteren 178,60 Euro. Doch mehr Geld für ihre Ersatz­käufe bekam die Klägerin nicht zugesprochen. Denn es sei nicht erwiesen, dass es sich um „Notkäufe“ handelte, zumal der Frau ihre andere Kleidung nach Eintreffen des Koffers wieder zur Verfügung stand.

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