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Schadensersatzrecht und Werkvertragsrecht | 25.11.2015

Baumängel

Urteil zu optischen Mängeln am Bau: Kein pauschales Weigerungsrecht für Bau-Unternehmer

Die Rechtslage war lange Zeit nicht geklärt

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Oliver Schöning (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.11.2014, Az. I-21 U 23/14)

Wenn die eigenen vier Wände gebaut werden ist die Vorfreude auf den Einzug verständlicherweise groß. Genauso nachvollziehbar ist dann auch, dass diese Vorfreude getrübt wird, wenn die Bauherren optische Mängel am Haus oder der Eigentumswohnung feststellen.

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Hierzu war die Rechtslage allerdings lange Zeit nicht klar

Es gibt zwar ein gesetzliches Recht, dass ein Bau-Unternehmer Mängel zu beheben hat. Aber gerade bei optischen Mängeln wurde dieses Gesetz ausgesprochen großzügig ausgelegt, wenn die Mangelbehebung „mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist“.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat sich in einem Urteil mit dieser Frage beschäftigt und Bauherren zumindest ein wenig Grund zum Aufatmen gegeben: Bau-Unternehmer dürfen sich nicht pauschal auf ihr Weigerungsrecht berufen, nur weil es sich um einen optischen Mangel handelt (Az.: I-21 U 23/14).

Funktionstüchtig reicht nicht – ein Bau muss auch korrekt aussehen

Der entschiedene Fall spielte sich wie folgt ab: Der Bauunternehmer, der eine Zimmerei und ein Holzbaugeschäft betreibt, sollte sowohl für den Altbau als auch den angebauten Neubau eines Bauvorhabens einen neuen Dachstuhl erstellen, wobei die Dachstühle die gleiche Höhe aufweisen sollten. Nach Durchführung der Arbeiten stellte sich heraus, dass die Firste tatsächlich unterschiedlich hoch waren – ein klarer optischer Mangel, der die Funktion des Daches nicht beeinträchtigte. Der anschließende Versuch des Dachdeckers, durch entsprechendes Eindecken des Daches den Versatz auszugleichen, führte nicht zum Erfolg.

Die Richter des OLG sind der Auffassung, dass der Werkunternehmer den Mangel auch dann beheben muss, wenn der von ihm errichtete Bau zwar zum Gebrauch geeignet ist, aber optische Beeinträchtigungen aufweist. Der Unternehmer dürfe nur dann die Mangelbeseitigung verweigern, wenn das Interesse des Bauherrn an der Mangelbeseitigung gering und der Aufwand unverhältnismäßig hoch sei. Dies sei hier nicht der Fall.

Es lohnt sich, jeden Einzelfall zu prüfen

Die Leitlinien, die dem Urteil des OLG zu entnehmen sind, werfen auch unter Juristen neue Fragen auf: Wann tatsächlich das Interesse des Bauherrn an der Behebung eines optischen Mangels außer Verhältnis zu den Kosten steht, muss im Einzelfall geklärt werden. Wichtige Anhaltspunkte können beispielsweise sein, ob der Mangel stets sichtbar ist oder aber verdeckt werden kann.

Wir raten dazu, einen Mangel durch umfangreiche Fotografien zu dokumentieren und zusammen mit dem Vertrag einem Anwalt zur Prüfung vorzulegen, um den Erfolg eines Vorgehens gegen den Bauunternehmer abschätzen zu können.

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