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Mietrecht | 30.01.2015

Tierhaltung

Vermieter dürfen das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht mehr pauschal untersagen

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12)

Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist laut Bundesgerichtshof unwirksam. Trotzdem stellt das BGH-Urteil keinen Freibrief für Tierhalter dar.

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Gute Nachricht für denjenigen Mieter oder diejenige Mieterin, die einen Hund oder eine Katze in der Mietwohnung hält oder halten will: Vermieter dürfen das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht mehr pauschal untersagen. Dies hat der Bundesgerichtshof erst jüngst verkündet.

Unangemessene Benachteiligung

Derartige Formularklauseln in Mietverträgen stellen nach Ansicht der Richter eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam. Gleichwohl ist dieses Urteil nicht gleichbedeutend mit einem Freibrief für die Tierhaltung in Mietwohnungen. Denn die Bundesrichter betonen, dass Tierfreunde ihre Vierbeiner nicht um jeden Preis und ohne Rücksicht auf andere halten dürfen. Vielmehr müsse eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“.

Im Fall ging es um einen kleinen Hund

Und obwohl der Hundebesitzer im zugrunde liegenden Fall Recht bekommen hat, weist die ARAG darauf hin, dass es sich bei seinem Hund erstens um ein kleines Tier handelte und sich darüber hinaus keiner der anderen Mieter durch den kleinen Vierbeiner gestört fühlte - und dies ist eine absolute Voraussetzung für die Haltung von Tieren in Mietwohnungen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12).

Siehe vertiefend:

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Quelle: DAWR/ARAG/pt

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