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Arbeitsrecht | 08.10.2015

Arbeitsort

Versetzung: 660 km bis zum neuen Arbeitsplatz ist zu weit

Auch wenn der Arbeitsvertrag ein Versetzungsrecht beinhaltet

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.08.2015, Az. 3 Sa 157/15)

Arbeitgeber dürfen einen Beschäftigten nicht ohne weiteres zu einem 660 Kilometer entfernten Arbeitsort versetzen. Sie müssen vielmehr auch die familiären Lebensverhältnisse berücksichtigen und andere, alleinstehende Arbeitnehmer ebenfalls im Blick haben, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem am Dienstag, 15.09.2015, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 3 Sa 157/15). Auch wenn der jeweilige Arbeitsvertrag ein Versetzungsrecht beinhaltet, gilt dies nicht pauschal deutschlandweit, so die Kieler Richter.

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Kläger war auf einer Dauerbaustelle in Nähe seines Wohnortes eingesetzt

Damit bekam ein auf Baustellen eingesetzter Isolierer recht. Der angestellte Kläger, Vater von drei schulpflichtigen Kindern, arbeitet seit acht Jahren in einem Dienstleistungsunternehmen und war seit 2009 auf einer Dauerbaustelle in Brunsbüttel eingesetzt. Laut Arbeitsvertrag darf er auch auf Baustellen eingesetzt werden, die er von seiner Wohnung aus nicht jeden Tag erreichen kann.

Wegen Differenzen mit dem Vorarbeiter erhielt er die fristlose Kündigung und klagte dagegen

Wegen Streitigkeiten mit dem Vorabeiter erhielt er im Herbst 2014 die fristlose Kündigung. Vor dem Arbeitsgericht gewann der Beschäftigte jedoch den Kündigungsschutzprozess.

Nach gewonnenen Kündigungsprozess wurde an einer 660 km entfernten Baustelle eingesetzt und klagte erneut

Daraufhin wurde er von seinem Arbeitgeber an eine andere Baustelle versetzt – ins 660 Kilometer entfernte Ludwigshafen. Der Kläger hielt die Vorgehensweise seines Chefs für willkürlich und familienfeindlich. Er könne dort auch kinderlose und ungebundene Kollegen einsetzen, meinte der Kläger.

Der Arbeitgeber widersprach. Laut Arbeitsvertrag dürfe er die Arbeitsstätten ohne Begründung zuweisen. Dass der Kläger familiär gebunden sei, sei seine Privatsache.

LAG entschied: Arbeitgeber müssen Rücksicht auf familiäre Belange nehmen, soweit dem nicht betriebliche Gründe oder Belange anderer Kollegen entgegenstehen

Hier spielte das LAG jedoch nicht mit. Auch wenn ein Arbeitgeber einseitig den Arbeitsort festlegen darf, müsse er dies nach „billigem Ermessen“ tun. Alle wechselseitigen Umstände und Interessen müssten dabei abgewogen werden. Dazu zählten auch die sozialen Lebensverhältnisse des Klägers.

Der Arbeitgeber habe Rücksicht auf dessen familiäre Belange zu nehmen, soweit dem nicht betriebliche Gründe oder Belange anderer Kollegen entgegenstehen, so die Kieler Richter in ihrem Urteil vom 26.08.2015. Bestünden bei der Versetzung Auswahlmöglichkeiten, müsse der Arbeitgeber denjenigen Beschäftigten nehmen, der weniger schutzwürdig ist.

Dies alles habe der Arbeitgeber nicht geprüft, so dass die Anweisung, in Ludwigshafen zu arbeiten, unwirksam sei.

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