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Wohnungseigentumsrecht | 25.02.2015

Zwingend erforderliche Sanierung

Wohnungseigentum: Wohnungseigentümer kann Durchführung von notwendigen Sanierungen am Gemeinschaftseigentum durchsetzen

Notwendige Sanierung darf nicht aufgeschoben werden

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2014, Az. V ZR 9/14)

Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass zwingend erforderliche Sanierungen am gemeinschaftlichen Eigentum so rasch wie möglich erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die vorhandene Instandsetzungsrücklage nicht ausreicht und Sonderumlagen notwendig werden. Die Wüstenrot Bausparkasse weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes hin.

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Im entschiedenen Fall war die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht bereit, die notwendige Sonderumlage aufzubringen, um Feuchtigkeitsschäden am Fundament und Keller des Gebäudes zu beseitigen. Der Eigentümer einer wegen der Schäden nicht nutzbaren Wohnung im Kellergeschoss konnte jedoch die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtlich durchsetzen. Laut dem Urteil sei sie zwingend notwendig, um die Wohnung im Kellergeschoss wieder bewohnbar zu machen. Es müssten sich alle Eigentümer an der erforderlichen Sonderumlage beteiligen, auch wenn die Sanierung in erster Linie dem Eigentümer der Kellerwohnung zugutekomme.

Einen gewissen Gestaltungsspielraum habe eine Eigentümergemeinschaft nur bei nicht zwingend notwendigen Maßnahmen. Bei diesen komme es darauf an, ob Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen und die Wohnungseigentümer in der Lage sind, die anfallende Sonderumlage aufzubringen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2014, Az. V ZR 9/14).

Quelle: dawr/W&W/pt

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