wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Immobilienrecht und Mietrecht | 13.12.2017

Weihnachtsurteil

Zur Weihnachtszeit angebrachte Lichterketten an Balkon und Fenstern sind kein Kündigungsgrund

Keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Weihnachtsbeleuchtung

(Landgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Az. 65 S 390/09)

Ein Vermieter kann seinem Mieter nicht das Mietverhältnis kündigen, weil dieser Lichterketten im Außenbereich seiner Wohnung angebracht hat. Gerade in der Zeit vor und nach Weihnachten ist es verbreitete Sitte, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Dies entschied laut kostenlose-urteile.de das Landgericht Berlin.

Werbung

Im zugrunde liegenden Streitfall kündigte ein Vermieter seinem Mieter fristlos, hilfsweise fristgemäß das Mietverhältnis. Er führte eine ganze Reihe möglicher Kündigungsgründe an. Ihn störte u.a., dass der Mieter im Außenbereich seiner Wohnung zur Weihnachtszeit eine Lichterkette angebracht hatte.

Anbringen von Lichterketten zur Weihnachtszeit ist verbreitete Sitte

Das Landgericht Berlin gab jedoch dem beklagten Mieter Recht. Eine angebrachte Lichterkette rechtfertige keine Kündigung. Ob es sich überhaupt um eine Pflichtverletzung handele, könne ohnehin dahinstehen, da es sich immerhin um eine inzwischen weit verbreitete Sitte handele, in der Zeit vor und nach Weihnachten, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Man könne dem Mieter allein schon deshalb keine Pflichtverletzung vorwerfen, da es an einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag mangele. Aber auch wenn es eine solche gäbe und man dem Mieter eine Pflichtverletzung unterstellen wollte, handele es sich hier um eine so verhältnismäßig geringfügige, dass sie weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen könnte.

Mehr Weihnachtsurteile: Keine Modernisierung zur Weihnachts­zeit

Quelle: kostenlose-urteile.de/DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4886

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4886
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!