Unter diesem Aspekt werden Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen vom Finanzamt besonders kritisch geprüft. Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse hin. Besteht der Mietvertrag diese Prüfung nicht, so dass die Finanzbehörden das Mietverhältnis nicht anerkennen, können Zinszahlungen und andere Ausgaben steuerlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Unüblicher Mietvertrag
Mit Urteil vom 17.10.2013 (Az.: 5 K 873/12) hat das Finanzgericht München in einem entsprechenden Klagefall über ein Mietverhältnis unter Brüdern diese Kriterien als nicht erfüllt beurteilt. Das Finanzgericht kam zum Ergebnis, dass der ihm vorgelegte Mietvertrag in seiner Gestaltung und der tatsächlichen Durchführung des Vereinbarten nicht dem zwischen Fremden Üblichen entsprach. Außerdem sei er nicht tatsächlich durchgeführt worden. Dies galt etwa hinsichtlich der Mietzahlungen, die entweder überhaupt nicht, gelegentlich per Scheck, über einen längeren Zeitraum in bar oder „je nach Kassenlage“ für mehrere Monate im Voraus oder nachträglich gezahlt wurden. Letztlich bestanden auch an der Nutzungsüberlassung der Wohnung erhebliche Zweifel, da der Vermieter ein jederzeitiges Betretungsrecht besaß, was unter „fremden Dritten“ nicht üblich sei.