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Reiserecht | 08.03.2016

Frankfurter Tabelle

Die Frankfurter Tabelle: Orientierungshilfe zur Höhe der Reisepreisminderung im Fall eines Reisemangels

Informationen zur Frankfurter Tabelle für Reisemängel

Die Frankfurter Tabelle dient in vielen Streitigkeiten über die Minderung des Reisepreises wegen Reisemängeln als Orientierung zur Höhe des Minderungsbetrags. Wir klären, in welchen Fällen die Tabelle weiterhilft und was bei der Anwendung zu beachten ist. Die Frankfurter Tabelle ist auf refrago.de veröffentlicht.

Die Frankfurter Tabelle ist eine vom Landgericht Frankfurt erstellte Orientierungshilfe zur Höhe von Reisepreisminderungen. Sie hat keine Gesetzeskraft und braucht von anderen Gerichten nicht beachtet zu werden. Dennoch hat sich durchgesetzt, dass sie bei außergerichtlichen wie gerichtlichen Streitigkeiten über die Höhe der Reisepreisminderung bei Reisemängeln als grobe Orientierung herangezogen wird. Auf ihrer Basis lässt sich ungefähr einordnen, mit welchen Rückerstattungsbeträgen bei einem Reisemangel zu rechnen ist.

Keine Pflicht zur Anwendung der Frankfurter Tabelle

Dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, die nicht von der pauschalen Betrachtungsweise einer solchen Tabelle berücksichtigt werden können, so dass je nach Sachverhalt durchaus auch ein deutliches Abweichen von den in der Tabelle genannten Beträgen in Betracht kommen kann. Die Höhe der Reisepreisminderung steht und fällt stets mit der Qualität des Vortrags des Reisenden. Wie substantiiert kann er die Reisemängel darlegen, wie gravierend sind sie, wie sehr haben sie die Urlaubsfreuden beeinträchtigt, und vor allem: Was kann bewiesen werden (durch Zeugen, Fotos, Dokumente und sonstige Beweismittel)?

Fristen für Geltendmachung von Reismängeln beachten

Bei Reisemängeln ist zu beachten, dass sie sofort bei Auftreten – also noch vor Ort – dem Reiseveranstalter angezeigt werden müssen, damit dieser die Möglichkeit hat, den Mangel zu beseitigen. Ferner muss der Reisende seine Ansprüche innerhalb eines Monats nach Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen (§ 651 g BGB).

Bagatellgrenze bei Reisemängeln

Bei der Anwendung der Frankfurter Tabelle ist zu beachten, dass es eine Bagatellgrenze für die Reisepreisminderung gibt. Für geringfügige Beeinträchtigungen kann der Reisende keine teilweise Erstattung des gezahlten Reisepreises verlangen.

Reisepreisminderung bemisst sich nach Intensität des Mangels

Bei der Bemessung des Minderungsbetrags kommt es in der Regel nicht auf die Person des Reisenden an. Alter, Geschlecht sowie persönliche Vorlieben und Befindlichkeiten haben keinen Einfluss auf den Betrag, sondern allein die Intensität des Mangels. Jedoch können besondere Eigenschaften des Reisenden, die dem Reiseveranstalter bekannt waren (wie z.B. eine Behinderung oder besondere Unverträglichkeiten) den anzusetzenden Minderungsbetrag erhöhen.

Minderung für Dauer des Reisemangels

Die Reisepreisminderung richtet sich nach der Höhe des Gesamtpreises der vom Reiseveranstalter ausgerichteten Reise. Dabei kann eine Minderung aber nur für die Dauer des Mangels erfolgen. Lag der Mangel lediglich während eines Teils der Reise vor, wird nur der diesen Zeitraum betreffende Anteil am Gesamtreisepreis gemindert.

An vorrangige Mängelrechte denken

Zu prüfen ist auch immer, ob der Reisende andere Mängelrechte vorrangig geltend machen kann. Bei Flugausfall oder Gepäckverlust stehen dem Reisenden beispielsweise spezielle Fluggastrechte gegenüber der Fluglinie zu.

Hier finden Sie die Frankfurter Tabelle.

Quelle: DAWR/we
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