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Arbeitsrecht | 22.07.2016

Lohn­fort­zahlung

Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall - Was Arbeit­nehmer wissen sollten (Teil 2)

Krankengeld nach den ersten sechs Wochen einer Erkrankung

Die Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall ist in Deutschland seit 1994 im Entgelt­fortzahlungs­gesetz (EntgFG) geregelt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte abgelöst. Danach zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen das Gehalt weiter. Kann der Mitarbeiter dann immer noch nicht wiederkommen, springt seine Kranken­kasse ein – mit 70 Prozent des beitrags­pflichtigen Brutto­gehaltes. Damit diese Summe aber von Anfang an in voller Höhe gezahlt wird, muss der Versicherte einiges beachten.

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Krankengeld für Arbeitnehmer, Arbeitslose und freiwillig Versicherte

Gesetzlich Versicherte haben in Deutschland einen Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeits­unfähig macht. Ob das der Fall ist, entscheidet der Arzt. arbeits­unfähig bedeutet in der Regel, dass jemand seinen Beruf zu weniger als 50 Prozent ausüben kann. Hält die Arbeits­unfähigkeit länger als sechs Wochen an, hängt die Höhe des Kranken­geldes vom Einkommen vor Beginn der Arbeits­unfähigkeit ab. Bei Arbeit­nehmern beträgt sie 70 Prozent des Brutto­gehaltes, maximal aber 90 Prozent des bisherigen Netto­einkommens. Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistungen. Selbstständige können beim Abschluss ihrer (freiwilligen) gesetzlichen Kranken­versicherung wählen, ob sie Krankengeld erhalten wollen. Dieses wird dann ab der siebten Woche der Krankheit gezahlt.

Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung

Privat Versicherte erhalten Krankentage­geld, das nach ähnlichen Richtlinien ausgezahlt wird. Es kann je nach Versicherungs­tarif bis zu 100 Prozent des Netto­verdienstes ersetzen. Die Versicherung legt dabei den Durch­schnitts­verdienst der vergangenen zwölf Monate vor Krankheits­beginn zugrunde. Selbstständige können wählen, ob sie die Unterstützung bereits wenige Tage nach der Krank­schreibung erhalten wollen – und nicht erst ab der siebten Woche wie gesetzlich vorgeschrieben. Der Tarif ist dann entsprechend teurer. Privat Versicherte müssen ihrem Anbieter unbedingt mitteilen, wenn sich ihr Netto­einkommen ändert, damit sie stets angemessen abgesichert sind.

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Lückenlose Krankschreibung

Oft sind es Kleinigkeiten, die Versicherte beim Krankengeld außer Acht lassen. Daher der Tipp: Achten Sie immer darauf, dass die Krank­schreibung lückenlos ist! Wer zum Beispiel erst einmal von Montag bis Freitag krank­geschrieben ist und verlängern muss, sollte das am letzten Tag der Krank­schreibung – also Freitag – tun. Wartet man bis zum nächsten Montag, zahlt die Kasse kein Geld für das zurückliegende Wochenende. Das macht sich nicht nur direkt auf dem Konto bemerkbar. Das fällt hinterher auch bei der Renten­versicherung ins Gewicht. Denn vom Krankengeld werden auch Renten- und Arbeits­losen­versicherungs­beiträge bezahlt.

Sonderfall: Organspende zu Lebzeiten

Die gesetzlichen Grundlagen zum Krankengeld sind eigentlich nicht neu. Allerdings haben Menschen, die zu Lebzeiten ein Organ spenden, seit August 2012 einen Anspruch darauf, dass die Kranken­kasse des Empfängers ihnen Krankengeld für die Zeit nach der Spende zahlt. Während normalerweise 70 Prozent des Bruttolohns gezahlt werden, erhalten Organ­spender im Spendenfall sogar bis zu 100 Prozent ihres Netto­gehaltes ersetzt, begrenzt nur durch die kalender­tägliche Beitrags­bemessungs­grenze.

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Quelle: ARAG/DAWR/ab
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