Gemäß § 2353 BGB erteilt das örtlich zuständige Nachlassgericht „dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils“. Der Erbschein dient den Erben als Nachweis in Form einer öffentlichen Urkunde über ihre Eigenschaft als Erbe. Denn eine Erbschaft bringt erhebliche Verpflichtungen mit sich. Nach dem Todesfall muss vieles geregelt werden. Dies ist unter anderem die Abwicklung des gesamten Rechtsverkehrs des Verstorbenen. Verträge müssen gekündigt werden, und das Vermögen geordnet werden.
Vertragspartner verlangen von Erben oft Nachweis des Erbscheins
Dabei verlangen Vertragspartner wie Banken und Versicherungen für viele Rechtsgeschäfte die Vorlage eines Erbscheins, um sicherzugehen, dass es sich tatsächlich um den Erben handelt, der zur Vornahme des Rechtsgeschäfts berechtigt ist. Ohne Erbschein hingegen ist die Kündigung von Verträgen, der Zugriff auf Bankkonten und Sparbücher, auf Lebensversicherungen und andere Vermögenswerte sowie die Vornahme von Grundstücksgeschäften in der Regel nicht möglich.
Der Antrag auf Ausstellung des Erbscheins
Der Erbschein ist beim örtlich zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Der Antrag kann persönlich zu Protokoll gegeben werden. Dabei muss der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichern und sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Der Erbscheinsantrag kann auch schriftlich erfolgen. Dann muss die Richtigkeit der Angaben durch eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden.
Als dritte Möglichkeit kann auch die Beurkundung des gesamten Erbscheinsantrags durch den Notar erfolgen, der in diesem Fall auch die eidesstattliche Versicherung abnimmt.
Erforderliche Angaben im Erbscheinsantrag
Im Erbscheinsantrag muss die Erbfolge dargelegt werden. Es ist nachzuweisen, worauf das Erbe beruht – ob auf gesetzlicher Erbfolge, testamentarischer Verfügung oder Erbvertrag. Bei gesetzlicher Erbfolge ist der Todeszeitpunkt mittels Vorlage der Sterbeurkunde nachzuweisen und das Verwandtschaftsverhältnis darzulegen (durch Geburtsurkunde).
Gibt es mehrere Erben, kann jeder der Erben einen Erbschein beantragen. Auf dem Erbschein wird dann die jeweilige Erbquote angegeben.
Wirkung des Erbscheins
Mit dem Erbschein kann der Erbe sodann nachweisen, dass er Rechtsnachfolger des Verstorbenen ist. Der Erbschein genießt gemäß § 2365 BGB öffentlichen Glauben. Es wird also „vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei“.
Der unrichtige Erbschein
Bei Streit über die Erbschaft können andere Erben auch Antrag auf Zurückweisung eines Erbscheinsantrags stellen. Wenn der Erbschein bereits unrichtig ausgestellt wurde, kann das Nachlassgericht den Erbschein wieder einziehen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies kann im Wege der Klage eines Erben erfolgen. Besteht Unklarheit über die Erbfolge, ist schnelles Handeln der in Betracht kommenden Erben ratsam, da ein einmal ausgestellter Erbschein kraft öffentlichen Glaubens nicht wieder rückgängig zu machende Geschäfte des Erbscheininhabers ermöglicht. Vertragspartner können sich auf ihren Glauben an die Richtigkeit des Erbscheins berufen, so dass beispielsweise der gutgläubige Erwerb von Besitztümern aus dem Nachlass möglich ist.