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Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 22.01.2015

Energieversorger

Guthaben aus Stromabrechnung oder Gasrechung ist unverzüglich zu erstatten

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014, Az. I-20 U 136/14)

Energieversorger müssen Abschlagszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden orientieren. Zudem sind Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen ExtraEnergie GmbH in zweiter Instanz entschieden.

Eine Revision schlossen die Richter aus. „ExtraEnergie sollte seine unzulässige Abrechnungspraxis jetzt schleunigst revidieren“, erklärt Jürgen Schröder, Energierechtsjurist der Verbraucherzentrale NRW. Kunden rät er, auf unverzügliche Erstattung etwaiger Guthaben und eine realistische Abschlagsermittlung zu pochen.

ExtraEnergie zahlte Guthaben nur peu à peu aus

Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die ExtraEnergie geklagt, weil der Versorger seinen Kunden Abrechnungsguthaben erst nach und nach mit den Monatsabschlägen erstattete. Dies befanden nun auch die Richter des OLG Düsseldorf als unzulässig und erklärten, dass Guthaben unverzüglich und vollständig auszuzahlen seien. Darüber hinaus monierten sie, dass die Abrechnungspraxis von Extra Energie im Widerspruch zu deren eigenen vertraglichen Vereinbarungen stehe: Selbst die Geschäftsbedingungen des Versorgers sahen vor, dass ein Guthaben spätestens mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen ist. Dem Argument von ExtraEnergie, ein Guthaben resultiere aus dem gewährten Bonus, unverzüglich zu erstatten seien nur die Energiekosten, mochte das OLG nicht folgen: Nach Ansicht der Richter spiele es keine Rolle, ob ein Rechnungsguthaben aus einem Bonus oder aus überzahlten Abschlägen resultiere. Erstattet werden müsse – so oder so – unverzüglich.

ExtraEnergie änderte Höhe der Abschlagzahlungen nicht

Klage hatte die Verbraucherzentrale NRW auch gegen überhöhte Abschlagsforderungen des Versorgers geführt: So hatte ExtraEnergie die relativ hohen Abschläge des vorherigen Lieferjahres einfach beibehalten, obwohl sich aus der Abrechnung ein geringerer Verbrauch ergab.

Energieversorger darf Abschlagszahlungen nur in angemesser Höhe fordern

Auch hier schlossen sich die OLG-Richter der Auffassung der Verbraucherschützer an: Künftige Abschläge dürften nur in einer angemessenen Höhe verlangt werden und müssten sich am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden ausrichten. Würden von Anfang an überhöhte Abschlagszahlungen verlangt, stellten diese in wirtschaftlicher Hinsicht versteckte Vorauszahlungen dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine derartige Praxis legitimierten, wären daher rechtswidrig.

Guthaben sofort zurückverlangen

Kunden können nun von ExtraEnergie verlangen, dass Rechnungsguthaben unverzüglich erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung komplett verrechnet werden. Falls ein Guthaben den nächsten Abschlag übersteigt, muss die Differenz spätestens bei Fälligkeit des nächsten Abschlags ausgezahlt werden.

Wer zu hohen Abschlagszahlungen einen Riegel vorschieben will, sollte die konkreten Abschläge für die künftige Verbrauchsperiode selbst nachrechnen und prüfen. „Das lässt sich leicht machen“, so Schröder: „Der bisherige Verbrauch aus der letzten Jahresrechnung wird mit dem aktuellen Arbeitspreis multipliziert und zum Grundpreis für das nächste Jahr addiert. Diese Summe geteilt durch zwölf Monate beziffert dann die Höhe des neuen Abschlags.“

Jahresverbrauch durch 11 Monate teilen?

Nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW ist es unzulässig, den Jahresbetrag nur durch elf Monate zu teilen. Damit würden Verbraucher jeden Monat zu einem Teil in Vorleistung gehen. Kunden sollten daher auf die korrekte Division für zwölf Monate pochen.

Quelle: dawr/Verbraucherzentrale NRW/pt

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