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Mietrecht | 23.03.2016

Info Rauchmelder

Rauchmelder in der Mietwohnung: Welche Pflichten haben Mieter und Vermieter beim Einbau von Rauchmeldern?

Informationen zum Rauchmelder in Mietwohnungen

Rauchmelder müssen in den meisten Bundesländern in Neubauten verpflichtend eingebaut werden. Teilweise trifft die Einbaupflicht auch Bestandswohnungen. Wir klären, was beim Einbau von Rauchmeldern zu beachten ist und welche Pflichten Mieter und Vermieter treffen.

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Die gesetzlichen Grundlagen zum Einbau und Betrieb von Rauchmeldern sind Ländersache und in den Landesbauordnungen der Bundesländer geregelt. Bis auf die Bundesländer Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sind es die Vermieter, die Rauchmelder einbauen müssen.

Duldungspflicht der Mieter

Die Mieter wiederum müssen den Einbau von Rauchmeldern dulden und nach entsprechender Ankündigung durch den Vermieter dem beauftragten Handwerker Zugang zur Wohnung erlauben, um die Rauchmelder zu installieren. Abweichend von anderen Modernisierungsmaßnahmen braucht für den Einbau von Rauchmeldern allerdings keine dreimonatige Ankündigungsfrist durch den Vermieter eingehalten zu werden. Denn der Einbau geht schnell und ohne nennenswerte Beeinträchtigung des Mieters vonstatten.

Modernisierungszuschlag für Rauchmelder

An den Kosten kann der Vermieter den Mieter in Höhe von jährlich elf Prozent der Anschaffungs- und Anbringungskosten als Modernisierzungszuschlag beteiligen.

Mieter müssen Austausch von selbst eingebauten Rauchmeldern dulden

Mieter müssen selbst dann den Einbau eines neuen Rauchmelders dulden, wenn sie zuvor bereits selbst einen Rauchmelder auf eigene Kosten eingebaut haben. Denn der Vermieter kann ein berechtigtes Sicherheitsinteresse daran haben, in allen Wohnungen den gleichen Rauchmelder zu installieren.

Vermieter kann auch Funk-Rauchmelder einbauen

Geduldet werden müssen auch Funk-Rauchmelder. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.12.2015, Az. 1 BvR 2921/15, entschieden. Die Auswahl des Rauchmelders obliege dem Vermieter, der sich auch für ein Funkmodell entscheiden könne, da dies einige Vorteile mit sich bringe wie die Möglichkeit zur Fernwartung. Eine Grundrechtsverletzung wie die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Mieters sei hingegen nicht ersichtlich.

Nicht dulden müssen Mieter hingegen den Einbau von Rauchmeldern, wenn dabei die gesetzlichen Vorgaben überschritten werden – wenn der Vermieter beispielsweise in allen Räumen der Mietwohnung einen Rauchmelder installieren will statt lediglich in Schlafzimmern, Kinderzimmern und auf als Fluchtweg dienenden Fluren.

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Duldungsklage zur Durchsetzung der Installation

Sofern Mieter entgegen ihrer Verpflichtung den Einbau der Rauchmelder nicht dulden und keinen Zugang zu ihrer Wohnung eröffnen, kann der Vermieter sie gerichtlich im Rahmen einer Duldungsklage in Anspruch nehmen.

Mieter können Einbau durchsetzen

Ist es hingegen der Vermieter, der seiner Installationspflicht nicht nachkommt, kann der Mieter ihm eine Frist setzen und schließlich selbst bzw. durch einen selbst beauftragten Handwerker die erforderlichen Rauchmelder installieren. Die Kosten können dem Vermieter in Rechnung gestellt werden, der den Mieter wiederum als Modernisierungsmaßnahme daran beteiligen kann.

Wartung der Rauchmelder

Die Wartung der Rauchmelder ist üblicherweise Sache der Mieter. Sie müssen die Funktionsfähigkeit sicherstellen und bei Bedarf die Batterie austauschen und das Gerät reinigen. Übernimmt der Vermieter die Wartung, kann er die Kosten in der Regel als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umlegen.

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Quelle: DAWR/we
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