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Verkehrsrecht | 21.08.2018

Autobahn

Wenn auf der Autobahn alles steht: So verhält man sich richtig

Korrektes Verhalten bei Stau, Unfall und Co

So wünschensw­ert es wäre, auf einer Autobahn rollt der Verkehr selten in so stetem Gleichmaß, dass es niemals zu Stockungen kommt. Doch just wegen der Auslegung dieser Verkehrs­wege als reine Schnell­straßen für motorisierte Verkehrs­teilnehmer ist hier, sobald die rollende Routine ausgebremst wird, weitaus mehr zu beachten, als bei Land- und Dorf­straßen.

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Fast 1,5 Millionen Kilometer Stau. Die äußerst ernüchternde Bilanz eines einzigen Jahres nur auf das Netz der deutschen Autobahnen und autobahn­ähnlich ausgebauten Bundes­straßen bezogen. Sie alle eint, dass diese Straßen ausschließlich zum zügigen Befahren von moto­risierten Fahrzeugen konzipiert wurden, die bauart­bedingt mindestens 60km/h erreichen können. Stehenbleiben, Aussteigen und alles andere, das nicht mit dem Fahren zu tun hat, ist prinzipiell nicht vorgesehen. Und so gilt es, wenn die Reise im Stau erstickt, sich korrekt zu verhalten.

1. Stichwort aussteigen

Der Paragraph 18 der StVO besagt:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

...

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

...

Diese Regel gilt prinzipiell für alle – auch im Stau. Doch bereits mehrere (Not-)Fälle können abweichendes Verhalten gesetzlich opportun machen:

In diesen und ähnlich gelagerten Fällen, bei denen es zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben bzw. weitere Unfälle notwendig ist, das Fahrzeug zu verlassen, wird i.d.R. keine Strafe drohen.

Wesentlich situations­abhängiger wird die Sachlage jedoch dann, falls ein Verkehrs­teilnehmer einfach durch einen Autobahn­stau zum Nichtstun verdammt wurde. Grund­sätzlich gibt es dann keinen Anlass, das Fahrzeug zu verlassen – auch nicht Sommerhitze oder starker Drang einer Notdurft. In der Regel werden jedoch auch in diesen Fällen keine Strafen ausgesprochen, welche im Übrigen auch nur im Rahmen eines Verwarn­geldes von zehn Euro liegen. Das gilt insbesondere bei sehr langen Staus nebst Voll­sperrungen.

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2. Stichwort Standstreifen

Standstreifen.jpgDer Standstreifen darf nur im Falle einer Panne oder zumindest Pannenhilfe betreten/befahren werden. Im Notfall natürlich auch von Rettungsfahrzeugen. Bild: fotolia.com © martinfredy

Insbesondere in den Stau-Zonen, die nahe einer Ausfahrt liegen, lassen sich sehr häufig Verkehrs­teilnehmer beachten, welche die (teilweise hunderten) Meter bis zu dieser auf dem Stand­streifen zurück­legen – und dabei einen Rechtsbruch begehen.

Der Paragraph 2 der StVO sagt hierzu (1) Seiten­streifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. Diese „Seiten­streifen“ umfassen auch rechtlich das, was landläufig als Stand- oder Pannen­streifen bezeichnet wird. Er darf nur in drei Fällen überhaupt von privaten Verkehrs­teilnehmern befahren werden:

1. Falls sie eine Panne haben

2. Falls der Seiten­streifen durch offizielle Maßnahmen (schaltbare Verkehrs­schilder, Polizei­ansage…) freigegeben wurde

3. Falls es, zur Bildung einer Rettungs­gasse, räumlich unabdingbar ist (dieser Umstand ist jedoch in der Regel nicht gegeben)

Nur dann dürfen Fahrzeuge den Seiten­streifen befahren bzw. dort stehen. Grund­sätzlich ist dieser jedoch für Einsatz­fahrzeuge frei­zuhalten – auch wenn eine Rettungs­gasse gebildet wurde.

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3. Stichwort Verkehrsunfälle

Nicht immer rollt man langsam auf ein Stauende zu, das Kilometer vom eigentlichen Stau-Auslöser, etwa einem Unfall, entfernt liegt. Es kann auch direkt vor der eigenen Wind­schutz­scheibe passieren. In diesem Fall besitzen die regulären Gesetze der StVO keine Gültigkeit und an ihre Stelle treten die Gesetz­mäßigkeiten der Hilfe­leistung (so festgelegt in § 323 StGB). Das heißt, man ist ungeachtet des eigenen Fähigkeits­status verpflichtet, anzuhalten und Hilfe zu leisten. Besonders auf einer Autobahn ist es wichtig schnell und richtig zu handeln: Angefangen beim Absichern der Unfall­stelle bis hin zur Aufnahme der Kontakt­daten aller Unfall­beteiligten sowie Zeugen. Keinesfalls sollte man ohne weiteres weiter­fahren. In dem Fall kann man sich unter Umständen der unter­lassenen Hilfe­leistung bzw. je nach Umständen sogar Unfall­flucht (Paragraph 142 StGB) schuldig machen.

4. Stichwort Rettungsgasse

Rettungsgasse.jpgDie Rettungsgasse ist nicht komplex. Nur wer ganz links fährt, zieht nach links. Alle anderen ziehen nach rechts, aber nicht auf den Standstreifen. Bild: fotolia.com © fotohansel

Die umgangs­sprachliche Rettungs­gasse (rechtlicher Begriff: Freie Gasse) ist seit einigen Jahren ein Schlagwort, mit dem auf eine Häufung von Unfällen reagiert wurde, bei denen Verkehrs­teilnehmer so im Autobahn­stau zum Stehen kamen, dass es nachfolgenden Rettungs­fahrzeugen unmöglich wurde, zur Unfall­stelle vorzudringen.

2016 wurde darauf durch die Neuordnung von Paragraph 11 der StVO reagiert. Dieser besagt nun: (2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortss­traßen mit mindestens zwei Fahr­streifen für eine Richtung mit Schritt­geschwindig­keit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfs­fahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahr­streifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

Auf einer zwei­spurigen Straße ist das Verhalten einfach: Sobald abzusehen ist, dass sich vor dem eigenen Fahrzeug Stau oder stark stockender Verkehr bildet, ziehen auf der linken Spur Fahrende so weit wie möglich zur Mittelleit­planke nach links, ziehen auf der rechten Spur Fahrende so weit nach rechts, dass der rechte Außens­piegel den durchgehenden Markierungs­streifen des Stand­streifens „berührt“.

Bei drei- oder mehr­spurigen Straßen hat sich ergänzend das sogenannte „Rechte-Hand-Prinzip“ etabliert (benannt nach der Lücke zwischen Daumen und den anderen Fingern). Auf der Autobahn sieht es folgendermaßen aus:

  • Auf der äußersten linken Spur Fahrende ziehen so weit wie möglich zur Mittelleit­planke nach links
  • Fahrende auf allen anderen Spuren ziehen so weit wie möglich nach rechts
  • Auf der äußersten rechten Spur fahrende ziehen so weit nach rechts, dass abermals der rechte Außens­piegel den durchgehenden Markierungs­streifen des Stand­streifens berührt, aber der Streifen selbst freibleibt.

Auf einer drei­spurigen Autobahn entstünde so eine Rettungs­gasse, welche jeweils zur Hälfte auf der linken und mittleren Spur liegt.

5. Stichwort Geschwindigkeit

Autobahnen sind die einzigen Straßen, auf denen sich das Verkehrs­zeichen Nr. 282 finden lässt „Ende aller Strecken­verbote“. Vier diagonale, schwarze Streifen vor einem weißen Hintergrund. Für diesen Fall gilt auch ohne weiteres Verkehrs­zeichen eine sogenannte Richt­geschwindigkeit von 130km/h – zumindest für Fahrzeuge ohne Anhänger mit einem Gesamt­gewicht bis 3,5t. Allerdings ist dieses Tempo nicht verpflichtend. Prinzipiell darf hinter Verkehrs­zeichen 282 so schnell gefahren werden, wie es das Fahrzeug zulässt. Allerdings mit einem Passus: Die Freiheit endet bei Unfällen.

Je nach Situation kann jede Geschwindigkeit oberhalb der 130km/h bei Unfällen dazu führen, dass auch einen ansonsten nicht­schuldigen Fahrer eine Mitschuld treffen kann. Anwälte für Verkehrs­recht raten deshalb dazu, trotz alledem die Richt­geschwindigkeit einzuhalten und um nicht mehr als 10km/h zu überschreiten.

Bei der Mindest­geschwindig­keit hingegen herrscht oft ein Unglaube vor, der sich auf 60km/h bezieht. Zwar ist diese Zahl richtig, sie ist jedoch nicht die zentrale Mindest­geschwindig­keit auf Autobahnen. Vielmehr dient sie nur als Definition dafür, welche Fahrzeuge auf Autobahnen fahren dürfen. Nämlich all jene, bei denen die Bauart­bedingte Höchstg­eschwindigkeit nach § 30a StVZO mehr als 60km/h betrifft.

Was die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anbelangt, muss so gefahren werden, wie es der Verkehrs­fluss zulässt. In stockendem Verkehr kann das auch (weit) unter 60km/h liegen – allerdings sei darauf hingewiesen, dass anlassloses „Schleichen“ ebenso untersagt ist. In diesem Fall greift Paragraph 1 der StVO (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. In schweren Fällen („Erziehen“ von Schneller­fahrenden durch bewusstes Langsam­fahren) kann auch Nötigung hinzukommen.

Fazit

Autobahnen und autobahn­artige Bundes­straßen sind Sonder­fälle des Verkehrs­netzes. Als wichtigste Verhaltens­regeln sollte man beim Befahren immer im Hinterkopf behalten: 1) Rechts­fahrgebot, 2) Richt­geschwindigkeit 3) Halten und Aussteigen verboten. Und so lange der Verkehr rollt, macht man damit auch nichts falsch. Wenngleich natürlich immer gilt: Ausnahmen setzen bestehende Regelungen mitunter außer Kraft.

Quelle: DAWR/om
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