wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Familienrecht | 07.09.2016

Scheidungskosten

Wie hoch sind die Prozesskosten bei einer Scheidung?

Anwalts- und Gerichtskosten im Scheidungsrecht

Bei der Scheidung einer Ehe oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft fallen Anwalts- und Gerichtskosten an. Wir klären, wonach sich die Kosten berechnen.

Gerichtskosten und Anwaltskosten (sofern keine von den gesetzlichen Anwaltsgebühren abweichende Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen wurde) berechnen sich nach dem so genannten „Verfahrenswert“. Diesen Wert legt das Familiengericht nach Maßgabe des § 43 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) fest. Danach wird der Verfahrenswert in der Regel aus der Summe von drei Nettoeinkommen beider Ehepartner berechnet. Die übrigen Vermögensverhältnisse können allerdings auch berücksichtigt werden. Dabei darf der Verfahrenswert nicht unter 3.000 Euro und über 1 Million Euro angesetzt werden.

Nettoeinkommen als Bemessungsgrundlage

Zum Nettoeinkommen zählen neben dem Arbeitslohn auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und einmalige Sonderleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Auch Steuerrückerstattungen sind zu berücksichtigen.

Geringere Prozesskosten bei einvernehmlicher Scheidung

Die Scheidungskosten lassen sich im Wege einer einvernehmlichen Scheidung reduzieren. Bei einem solchen Verfahren entstehen wesentlich geringere Kosten, als wenn sich die Ehepartner über die Scheidung oder die Scheidungsfolgen wie z.B. die Vermögensauseinandersetzung streiten.

Einvernehmen über Scheidung, Sorgerecht und finanzielle Auseinandersetzung

Die einvernehmliche Scheidung ist möglich, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Partner der Scheidung zustimmen. Ferner müssen sie einvernehmlich – also ohne dass es dazu noch einer Entscheidung durch das Gericht bedarf – Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder und den Kindesunterhalt geregelt haben, sowie sich über die finanziellen Scheidungsfolgesachen geeinigt haben: Das sind der Trennungs- und Nachehelichenunterhalt, die Frage, wer die Ehewohnung übernimmt und wer auszieht sowie die Aufteilung des Hausrats.

Bei der einvernehmlichen Scheidung reicht es sodann, dass einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragt. Dieser reicht den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Der Ehepartner kann diesem Antrag dann selbst, ohne einen eigenen Anwalt zu Rate zu ziehen, zustimmen.

Dadurch entfallen zum einen die Kosten für einen zweiten Anwalt, und zum zweiten wird der Verfahrenswert nicht durch ein gerichtliches Verfahren über Folgesachen erhöht.

Zweiter Anwalt und höherer Verfahrenswert bei streitiger Scheidung

Entscheidet das Familiengericht in einem streitigen Verfahren über die Vermögensauseinandersetzung, so wirkt sich dies auf den Verfahrenswert aus: Dies betrifft etwa die Entscheidung über die Ehewohnung und den Hausrat. Bei Streit über Unterhaltszahlungen erhöht sich der Verfahrenswert um den 12-fachen Wert des begehrten monatlichen Unterhaltsbetrags. Besonders gravierende Auswirkungen auf den Verfahrenswert hat der Streit über die Vermögensaufteilung selbst. Wird Zugewinnausgleich geltend gemacht, so bildet die Höhe des beantragten Betrags den Verfahrenswert.

Quelle: DAWR/we
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.8 (max. 5)  -  10 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3041

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3041
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!