wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Internetrecht, Kaufrecht und Steuerrecht | 04.12.2015

Internetauktionshaus eBay

eBay und Recht: Rechtliches zum Abbruch einer eBay-Auktion, zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufern und anderen rechtlichen Fragen zu eBay

Urteile und Fragen rund um die Auktionsplattform von eBay

Das US-amerikanische Unternehmen eBay Inc. betreibt das weltweit größte Internetauktionshaus. Längst hat sich das ehemals flohmarktähnliche Forum zu einer Business-to-Consumer-Plattform entwickelt. Es wird zunehmend Neuware von kommerziellen Händlern angeboten. Wer hier seine Weihnachtseinkäufe tätigen möchte, ist demnach nicht nur auf Schnäppchen aus, sondern sucht Qualität ohne den vorweihnachtlichen Trubel und das Gedränge in Kaufhäusern, auf Weihnachtsmärkten und in Einkaufs-Passagen. Und wer ein völlig unpassendes Geschenk unter dem Christbaum gefunden hat, wird dies auf eBay gewinnbringend wieder los. Rechtlich ergeben sich aber einige Fragen beim An- und Verkauf auf eBay. Die ARAG hat daher einige beispielhafte Urteile rund um die Auktionsplattform zusammengestellt.

Werbung

Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

Wer über die Auktionsplattform eBay eine Vielzahl von Artikeln verkauft, muss unter Umständen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen – auch wenn er bei eBay angibt, dass es sich um Privatverkäufe handelt. So lautet das Fazit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Ein Ehepaar hatte im verhandelten Fall über mehrere Jahre bei eBay Gegenstände in unterschiedlichsten Produktgruppen verkauft. Teilweise erzielten sie damit Jahreserlöse von jeweils über 20.000 Euro; zum Teil sogar deutlich mehr. Bei der Einstellung der Angebote hatten sie angegeben, dass es sich um Privatverkäufe handelt. Die Erlöse tauchten weder in der Einkommenssteuererklärung des Ehepaars auf, noch hatten die beiden eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Als das Finanzamt im Rahmen einer Steuerfahndung auf die Verkäufe aufmerksam wurde, erließ es für die betreffenden Jahre Umsatzsteuerbescheide. Das angerufene Finanzgericht hatte bei der Einzelfallprüfung vor allem auf den erheblichen Organisationsaufwand abgestellt, den die Kläger betrieben hätten. Es habe sich demnach um eine intensive, langfristige Verkaufstätigkeit unter Nutzung bewährter Vertriebsmaßnahmen gehandelt, die umsatzsteuerpflichtig war. Der im weiteren Rechtsstreit angerufene BFH betonte dann auch, dass die von den Klägern gewählte Einordnung der Auktionen als Privatverkauf keine Rolle spielte: Wer die Merkmale für eine unternehmerische Tätigkeit erfülle, müsse sich auch entsprechend behandeln lassen, so die Richter (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.04.2012, Az. V R 2/11).

Werbung

Abbruch der eBay-Auktion

Eine wegen einer vergessenen Mindestpreisangabe abgebrochene eBay-Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss. Im verhandelten Fall hatte der volljährige Sohn des Beklagten über den eBay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten. Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut ein, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Gebot von 7,10 Euro Höchstbietende und verlangte die Herausgabe des Pkw für diesen Preis. Nach Meinung der Käufer war ein entsprechender Vertrag zustande gekommen. Vor Gericht hatte das keinen Erfolg, denn es war kein Kaufvertrag abgeschlossen worden. Das erste eBay-Angebot des Beklagten war wirksam zurückgezogen worden. Ein bei eBay eingestelltes Angebot steht unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach den eBay-Bedingungen gegeben sei. Ein Widerrufsgrund liege unter anderem dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen ist. Im vorliegenden Fall stand fest, dass dies der Fall war (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.11.2013, Az. 2 U 94/13).

Das Risiko von Schadensersatzforderungen beim Abbruch von Auktionen

Wer eine Auktion dagegen ohne berechtigten Grund abbricht, sollte sich klar darüber sein, dass er sich gegenüber dem Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig macht, wenn er den Artikel nicht herausgeben kann oder will. Der Höchstbietende ist dann so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Konkret bedeutet das: Der Verkäufer muss ihm die Differenz zwischen seinem Gebot – sprich: dem Kaufpreis – und dem Marktwert des Artikels, den er durch den Abbruch der Auktion nicht erhalten hat, erstatten. Je niedriger das Höchstgebot also war, desto höher kann der Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden ausfallen. Das musste in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch der Verkäufer eines Gebrauchtwagens erfahren. Er hatte beim Einstellen des Wagens – wissentlich – ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Der klagende Käufer bot kurz nach Beginn der Auktion eben diesen einen Euro. Einige Stunden später brach der Verkäufer die Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger als Höchstbietendem mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der 4.200 Euro zahlen wolle. Daraufhin verlangte der Kläger von ihm Schadensersatz in Höhe von 5.249 Euro – ausgehend von einem Wert des Fahrzeugs von 5.250 Euro abzüglich des einen Euros, den er geboten hatte. Der BGH gab ihm Recht: Den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, mache gerade den Reiz von Internetauktionen aus. Ein krasses Missverhältnis zwischen Höchstgebot und Marktwert führe deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Im Gegenteil trage der Verkäufer dieses Risiko, wenn er einen derart niedrigen Startpreis wähle und die Auktion dann auch noch ungerechtfertigt abbreche, so das Fazit der Richter (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14).

Werbung

Grundpreis muss bei Ebay-Verkäufen mitgeteilt werden

Werden über das Internethandelsportal eBay Produkte verkauft, für die nach der Preisangabenverordnung (PAngV) auch der Grundpreis anzugeben ist, so muss dieser bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden. Im zugrunde liegenden Fall verkaufte eine Firma über eBay unter anderem Schokoladentäfelchen, gab im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis an. Der Grundpreis wurde erst im Rahmen der Artikelbeschreibung weiter unten auf der Seite mitgeteilt. Man stritt also vor Gericht darüber, ob es ausreichend sei, wenn der Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung genannt wird. Ist es nicht, entschied das Gericht! Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Daraus folgt, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden muss (OLG Hamburg, Az.: 5 U 274/11

Quelle: ARAG/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#1577

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d1577
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!