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Vertragsrecht | 31.08.2012

Branchenbuchabzocke

Gewerbeauskunft-Zentrale braucht „Kundendaten“ nicht auf einstweiliges Verfügungsverfahren löschen zu lassen

Zweifelhafter Teilerfolg für GWE vor Landgericht Gießen (Az. 5 O 305/12)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Vor dem Landgericht Gießen hat die GWE sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgreich gegen die Löschung der Daten eines „Opfers“ zur Wehr gesetzt. Dabei ist der „Kunde“ der GWE mit seinem einstweiligen Verfügungsantrag gescheitert, die GWE solle sofort und unter Androhung eines Zwangsgeldes von 250.000 Euro seine Daten aus ihrem Verzeichnis www.gewerbeauskunft-zentrale.de löschen.

Das Landgericht Gießen hat in der Entscheidung 5 O 305/12 den gegen die GWE gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar als zulässig, aber als unbegründet angesehen. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wird zunächst nur eine summarische Vorabprüfung der Rechtslage vorgenommen. Eine umfassendere Rechtsprüfung findet erst in der Hauptverhandlung statt, die sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren allerdings oftmals um spezielle Fragen des besonderen Eilbedürfnisses dreht. So wird erst im Rahmen eines anderen Verfahrens geklärt werden können, ob zwischen der GWE und deren „Opfer“ ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist, und welche Folgen dies hat.

Sachkundige rechtsanwaltliche Prüfung und Beratung ist ratsam

Nach unserer Überzeugung spricht vieles gegen das Vorgehen der GWE und auch gegen die Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 05.07.2012 zum Aktenzeichen 5 O 305/12. Andererseits zeigt sich, wie wichtig eine sachkundige rechtsanwaltliche Prüfung und Beratung ist. Nur weil das Vorgehen der GWE äußerst zweifelhaft erscheint, braucht nicht automatisch jedes gerichtliche Vorgehen gegen die GWE von Erfolg gekrönt sein.

Anwaltlichen Rat einholen

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