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Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 19.12.2014

Widerrufsrecht

Haustürgeschäft: Wann man den Kauf von Waren an der Haustür wieder rückgängig machen kann

Tipps zum neu geregelten Widerrufsrecht

Staubsauger, Kochtopfset oder Zeitschriftenabo: Kaum eine Ware wird nicht an der Haustür verkauft. Oft sind die Verkäufer so „überzeugend“, dass Dinge erworben werden, die man bei näherer Betrachtung gar nicht braucht. Wer sich dann ärgert, dass er sich hat überrumpeln lassen, sollte wissen: Das Gesetz gesteht dem Verbraucher für genau diese Fälle ein Widerrufsrecht zu. Die ARAG erläutert, was dabei beachtet werden muss.

Was ist ein „Haustürgeschäft“?

Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht laut Gesetz bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ - früher unter dem Begriff „Haustürgeschäfte“ bekannt. Der typische Fall ist der, in dem der Verbraucher durch mündliche Verhandlung im Bereich seiner Privatwohnung zum Vertragsschluss verleitet wurde. Darüber hinaus ist eine entsprechende Situation - und damit die Möglichkeit eines Widerrufs - aber auch in folgenden Fällen gegeben:

  • Der Vertragsschluss fand am Arbeitsplatz des Verbrauchers statt.
  • Der Verbraucher hat an einem Ausflug teilgenommen, der (auch) im Interesse des Unternehmers stattfand. Das kann die Kaffee- oder Butterfahrt, aber auch die kostenlose Weinprobe oder der Tag der offenen Tür im Fitnessstudio sein.
  • Auch Verträge, die in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrsflächen - etwa in der Fußgängerzone - geschlossen wurden, fallen darunter.

All diese Situationen haben eins gemeinsam: Der Verbraucher muss an diesen Orten - anders als im normalen Geschäftslokal - nicht mit einem Vertragsschluss rechnen. Für ihn besteht deshalb eine besonders hohe Gefahr der Überrumpelung und der unüberlegten Eingehung von Verträgen. Bestes Beispiel ist die Kaffeefahrt, auf der die Teilnehmer in Freizeitstimmung sind und sich dann einem verlockenden Angebot nur schwer entziehen können, zumal wenn andere Teilnehmer ebenfalls „zuschlagen“. Hier will der Gesetzgeber den Verbraucher vor unüberlegten Vertragsschlüssen schützen.

Widerrufsrecht des Verbrauchers

Das Gesetz weicht deshalb bei Haustürgeschäften von dem Grundsatz „Pacta sunt servanda“ (Eingegangene Verträge sind einzuhalten) ab. Der Verbraucher kann seine dort abgegebene Willenserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt und dieser die Ware erhalten hat. War die Belehrung falsch oder fehlte sie ganz, erlischt das Widerrufsrecht nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Zur Ausübung des Widerrufs muss der Unternehmer seinen Kunden neuerdings ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Dieses Formular kann der Verbraucher nutzen, muss es aber nicht. Alternativ kann er den Widerruf auch durch eine andere eindeutige Erklärung per Post, E-Mail oder Fax ausüben. Gut zu wissen: Das bloße kommentarlose Rücksenden der Ware gilt nach einer aktuellen Gesetzesänderung nicht mehr als Erklärung des Widerrufs!

Praxistipp

Auch wenn laut Gesetz der Widerruf mit dem Muster-Widerrufsformular oder per Post, E-Mail oder Fax erfolgen kann: Auf Nummer sicher geht man, wenn der Widerruf per Einschreiben versandt wird. Damit der Widerruf zugeordnet werden kann, sollte - sofern vorhanden - auch unbedingt die Vertrags- und Kundennummer angegeben werden.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften gilt allerdings nicht grenzenlos. Das Gesetz macht eine Ausnahme bei Versicherungsverträgen und für den Fall, dass die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus ist es auch für Fälle ausgeschlossen, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers notariell beurkundet wurde. Bestellungen von Zeitschriften oder Zeitungen können nur widerrufen werden, wenn es sich um einen Abonnementvertrag handelt; bei Einzelbestellungen schließt das Gesetz hingegen ein Widerrufsrecht aus. Und schließlich gibt es auch bei Verträgen, die auf Verbrauchermessen eingegangen wurden, entgegen der landläufigen Meinung in der Regel kein Widerrufsrecht. Denn der Gesetzgeber sieht auch bewegliche Gewerberäume als Geschäftsräume des Unternehmers an, wenn er seine Tätigkeit dort dauerhaft ausübt. Und dies dürfte bei den typischen Messeanbietern regelmäßig der Fall sein. Wer also auf einer solchen Messe wegen der tollen Angebote mit dem Gedanken spielt, eine neue Markise zu bestellen oder sich gleich für eine Komplettrenovierung seines Bades interessiert, sollte sich nicht zu voreiligen Vertragsschlüssen hinreißen lassen, die später nicht rückgängig gemacht werden können.

ra-online/ARAG (pm/pt)

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