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Mietrecht | 28.11.2014

Hundehaltung

Ohne Genehmigung: Mieter muss Hund wieder abschaffen

Auf den Mietvertrag kommt es an

Hunde-Fans sollten sich vor der Anschaffung eines Hundes den Mietvertrag genau durchlesen. Darauf weist die ARAG hin. Ist die Zustimmung des Vermieters für das Halten eines Vierbeiners in der Wohnung erforderlich, darf man diesen Umstand nicht einfach ignorieren. Ansonsten darf der Vermieter auch nachträglich die Abschaffung des Tieres fordern.

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Die Duldung von Kleintieren wie etwa Zierfischen oder -vögeln ist nicht automatisch eine Erlaubnis für einen Hund in der Wohnung bedeutet. In einem konkreten Fall musste ein Mieter den nicht genehmigten Hund nach einigen Monaten wieder abschaffen. Auch sein Hinweis auf andere Mieter im selben Haus, die Hunde hielten, ließ die Richter kalt. Denn zum einen könne daraus kein genereller Anspruch auf die Haltung von Tieren abgeleitet werden.

Zum anderen bestehe auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter. Mit anderen Worten: Der Vermieter darf von Mieter zu Mieter immer wieder neu entscheiden, ob er Tiere akzeptiert oder nicht (Landgericht Köln, Urteil vom 04.02.2010, Az. 6 S 269/09)

Die ARAG weist aber darauf hin, dass nach neuer Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12) Vermieter nicht generell das Halten von Hunden und Katzen verbieten dürfen, sondern nur, wenn die „Störfaktoren“ überwiegen.

Vgl. vertiefend: Sind Hunde nach dem BGH-Urteil VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013 in Mietwohnungen jetzt immer erlaubt?

ra-online/ARAG (pm/pt)

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