[19.07.2018] Mittlerweile haben fünf weitere Abteilungen des Amtsgerichts Aachen mit rechtskräftigen Versäumnisurteilen entschieden, dass die Kündigungen der Aachener Bausparkasse gemäß §§ 313, 314 BGB wegen einer behaupteten Störung der Geschäftsgrundlage unwirksam sind und die Verträge der von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertretenen Bausparer trotz der erklärten Kündigungen fortbestehen.