[08.10.2015] Arbeitgeber dürfen einen Beschäftigten nicht ohne weiteres zu einem 660 Kilometer entfernten Arbeitsort versetzen. Sie müssen vielmehr auch die familiären Lebensverhältnisse berücksichtigen und andere, alleinstehende Arbeitnehmer ebenfalls im Blick haben (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.08.2015, Az. 3 Sa 157/15).