[15.04.2015] Radwege sind nach der StVO (Zeichen 237) den Fahrradfahrern vorbehalten, im Zweifel haben Fahrräder dort Vorfahrt: „anderer Verkehr darf ihn (den Radweg) nicht benutzen“ heißt es im Gesetz. Kollidiert ein Radfahrer allerdings auf einem Radweg in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle mit einem Fußgänger, so kann dem Radfahrer ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall angerechnet werden (Kammergericht, Beschluss v. 15.01.2015, Az. 29 U 18/14).