[19.06.2015] Nach § 24 Strafprozessordnung besteht bei Strafrichtern Besorgnis der Befangenheit, „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen“. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nicht die gesamte Aufmerksamkeit dem Prozess gewidmet wird. Die Handynutzung während der Beweisaufnahme kann den Eindruck des Desinteresses vermitteln.