[20.09.2018] Häufig besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung der Kapitalanlage. Dies namentlich dann, wenn der Anlagevermittler oder Anlageberater den Erwerber einer von ihm vermittelten Anlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen nicht aufgeklärt und diese 15 % des von dem Anleger einzubringenden Kapitals überschreiten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.01.2015 - III ZR 547/13).