[14.07.2015] Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist. Immobilienmakler haben (ähnlich dem Verkäufer einer gebrauchten Immobilie) dem Erwerber alle Informationen zu erteilen, die für die Kaufentscheidung des Erwerbers von Bedeutung sein können. Das zeigt auch ein aktueller Fall über den das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden hatte (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.07.2014, Az. 4 U 24/14).