[03.03.2021] Sich auf einen Mietmangel für eine Mietminderung nach § 536 BGB zu berufen, war und ist nicht möglich. Und die Gerichte lehnten überwiegend einen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrages im Hinblick auf Reduzierung der Miete- und Pachtzahlungen wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ab.