[09.09.2020] In der Corona-Krise haben Gewerbemieter und Pächter in erster Linie das Recht (gehabt), Miet- bzw. Pachtzahlungen zu stunden. Das bedeutet: Mieter dürfen Miete oder Pacht später zahlen. Eine Mietminderung wegen „Mietmangel Corona“ ist allerdings nicht möglich. Deshalb müssen die gestundeten Beträge vollständig nachbezahlt werden. Das entsprechende Gesetz aus dem April 2020 verhindert lediglich, dass der Vermieter / Verpächter wegen offener Miet- oder Pachtzahlungen außerordentlich kündigen kann.