[07.04.2016] Infolge des Wandels der gesellschaftlichen Sichtweisen unterlagen der erbrechtliche als auch pflichtteilsrechtliche Anspruch des Nichtehelichen Kindes beim Ableben des Vaters einem grundlegenden Wandel – für Sterbefälle, die jetzt eintreten, steht das nicht-eheliche Kind im Hinblick auf diese Ansprüche einem ehelichen Kind gleich.