[16.07.2015] Das Landgericht Rostock hat eine Entscheidung zu den Prüf- und Kontrollpflichten des Anschlussinhabers nach einer erfolgten Abmahnung wegen Filesharings getroffen. Von abgemahnten Eltern dürfen aber keine überstrenge Überwachungspflichten gefordert werden (Landgericht Rostock, Urteil vom 31.01.2014, Az. 3 O 1153/13 (1).