[06.11.2019] Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass Arbeitnehmer die auf ihrem Arbeitsweg zur Umfahrung eines Staus eine nicht nachzuvollziehende achtmal längere Alternativ-Strecke wählen, bei einem Unfall nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. (AZ: S 19 U 251/17)