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Schadensersatzrecht | 29.01.2015

Beleidigt

Dolly Buster durfte „geil“ sagen: „Knöllchen-Horst“ scheitert mit Schmerzensgeldklage gegen Buster

„Knöllchen-Horst“, dem Vollzeitdenunzianten aus dem Harz darf nachgesagt werden, er geile sich an seinen massenhaften Anzeigen auf. Jedenfalls darf das ungestraft die Ex-Pornodarstellerin Dolly Buster. Dies hat das Amtsgericht Osterode entschieden.

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Ein Frührentner aus dem Harz ist bundesweit als „Knöllchen-Horst“ bekannt geworden, weil er schon rund 40.000 Falschparker und andere Verkehrssünder bei den Behörden angezeigt haben soll. Der Vollzeitdenunziant hat es mit seinem Fleiß und seiner Bekanntheit sogar zu einem eigenen Wikipedia-Eintrag gebracht, aus dem zu entnehmen ist, dass Knöllchen-Horst auch einen bürgerlichen Namen hat: Horst-Werner Nilges. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen beschrieb Nilges Anzeigentätigkeit „als ein rein denunziatorisches Hobby“ (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.09.2013, Az. 13 LA 144/12).

Falschparker-Jäger Nilges wollte 1.500 Euro Schmerzensgeld

1.500 Euro Schmerzensgeld wollte Nilges von Dolly Buster erstreiten. In der RTL-Fernsehsendung „Die zehn verrücktesten Deutschen“ wurde „Knöllchen-Horst“ vor knapp vier Jahren auf die Schippe genommen. Als Prominente kommentierte Dolly Buster den Einspieler über den selbst ernannten Ordnungshüter und meinte: „Ich glaube, das macht ihn geil.“ Das empfand Nilges als klare Beleidigung und verklagte Buster vor dem Amtsgericht Osterode.

Buster darf „geil“ sagen

Der zuständige Richter wies Nilges Klage ab. Das Wort „geil“ aus dem Munde einer Ex-Pornodarstellerin sei keine Herabwürdigung. Das Wort „geil“ sei ein zu der von Dolly Buster verkörperten Rolle passender Sprachgebrauch, urteilte das Amtsgericht.

Begriff der „Geilheit“

Das Amtsgericht Osterode beschäftigte sich auch eingehend sprachwissenschaftlich mit dem Begriff der „Geilheit“. Der Begriff habe einen Wandel erfahren. Das Wort „Geilheit“ sei nicht mehr zwingend negativ besetzt: Wer heute geil sei, gelte ja sogar als kluger Käufer führte das Amtsgericht in Anspielung auf den – nicht mehr verwendeten - Werbespruch einer Elektronikmarktkette aus.

Bereits 400,- Euro erhalten

Das Amtsgericht wies die Klage unter anderem auch deshalb ab, weil „Knöllchen-Horst“ von dem privaten Fernsehsender bereits 400 Euro wegen der Äußerung erstritten hatte. Das sei bereits eine ausreichende Kompensation.

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Technisch aufgerüstet – jetzt mit Dashcam unterwegs

Der fleißige Rentner hat mittlerweile technisch aufgerüstet. Er soll jetzt sogar eine Dashcam im Auto haben, mit der er Verkehrsverstöße dokumentiert. „Knöllchen-Horst“ ist übrigens auch schon mal selbst zum Verkehrssünder geworden. Nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung musste er ein Bußgeld von zehn Euro zahlen. Er wehrte sich damals mit Händen und Füßen vor Gericht gegen die Zahlung. Allerdings ohne Erfolg.

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