Quelle: Karina Bovelett - www.vorsicht-genuss.de
Der Kläger ist seit fast 20 Jahren bei der Beklagten, die Kaffee vertreibt, als Verkaufsreisender beschäftigt. Hierbei nutzt er – wie die anderen für die Beklagte tätigen Verkaufsreisenden auch - ein ihm von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Fahrzeug.
Nackte aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine
Die Beklagte hat sich entschieden diese Fahrzeuge optisch zu verändern und den Kläger Ende Juni erstmals angewiesen, seiner Tätigkeit mit einem Fahrzeug nachzukommen, das so lackiert ist, dass es bei geschlossener Tür den Eindruck erweckt, die Tür sei aufgeschoben. Es sind sodann nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen.
Kläger verweigerte die Nutzung - keine Geschäfte mit einem „Puffauto“
Der Kläger kam dieser Aufforderung nach. Als zusätzlich am nächsten Tag die bislang grauen gegen neue rote Radkappen ausgetauscht wurden, kam es zwischen den Parteien zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf der Kläger sich unter anderem dahingehend äußerte, mit einem solchen „Puffauto“ keine Geschäfte tätigen zu wollen.
Beklagte kündigte Vertriebsmitarbeiter fristlos
Der Arbeitgeber hat daraufhin das Arbeitsverhältnis am 30.6.2015 fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.
Gegen diese Kündigung klagt der Vertriebsmitarbeiter jetzt vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach. Mitte Oktober will das Arbeitsgericht über die Kündigungsschutzklage entscheiden.