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Arbeitsrecht | 21.11.2023

Urlaubsantrag

Kollegenzoff um die Feiertage: Wem muss der Arbeitgeber an Heiligabend und Silvester freigeben?

Kollidierende Urlaubsanträge mehrerer Arbeitnehmer: Nach welchen Kriterien muss der Arbeitgeber entscheiden?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

Auch wenn viele Menschen an diesen Tagen frei haben: Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage. Wer als Arbeitnehmer trotzdem frei nehmen möchte, muss Urlaub beantragen. Doch was, wenn der Betrieb an den Tagen geöffnet bleibt und sich die Kollegen nicht einigen können, wer im Unternehmen die Stellung hält? Wie entscheidet der Arbeitgeber, wem er an Heiligabend und Silvester frei gibt?

Gesetzlich sind Heiligabend und Silvester normale Arbeitstage (vgl. Muss man an Heiligabend und Silvester arbeiten?). Zwar kann im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass an diesen Tagen nicht gearbeitet zu werden braucht, oder es können Betriebsferien angeordnet werden.

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Wem muss der Arbeitgeber an Heiligabend und Silvester freigeben?

Ist dies aber nicht der Fall, müssen Arbeitnehmer, die an Heiligabend und Silvester nicht arbeiten möchten, für diese Tage Urlaub beantragen. Dabei kann es zu Kollisionen mit den Urlaubsanträgen der Kollegen kommen, wenn der Arbeitgeber einen Mindeststab seiner Arbeitnehmer an diesen Tagen benötigt, um den Betrieb im Unternehmen aufrecht zu erhalten.

Für den Arbeitgeber stellt sich dann die Frage, ob er Urlaubsanträge ablehnen kann und nach welchen Kriterien er die Arbeitnehmer bestimmt, die an Heiligabend und Silvester frei nehmen dürfen. Diese Entscheidungen trifft der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Das Arbeitsrecht verlangt, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausübt. Vorrang ist dabei denjenigen Arbeitnehmern einzuräumen, um deren ersten Urlaubsanspruch des Jahres es geht. Bei Heiligabend und Silvester wird das allerdings in der Regel auf keinen der Kollegen mehr zutreffen.

Auswahl nach sozialen Belangen

Die Entscheidung, wer unter mehreren Kollegen den Urlaub nehmen darf, ist nach sozialen Gesichtspunkten zu treffen. Die sozialen Belange und Urlaubsanträge aller Mitarbeiter müssen miteinander abgewogen werden. Die Berücksichtigung der sozialen Belange kann dazu führen, dass dem Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers mit Familie und Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen der Vorrang vor einem alleinstehenden Kollegen eingeräumt werden kann.

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Schlechte Aussichten für Singles?

Singles bzw. Arbeitnehmer ohne familiäre Verpflichtungen brauchen sich aber nicht gefallen zu lassen, stets hintangestellt zu werden. So kann beispielsweise in Betracht kommen, den Urlaubswünschen im Wechsel zu entsprechen, so dass beispielsweise der Kollege an Heiligabend frei nehmen darf, der im Vorjahr trotz Urlaubswunschs arbeiten musste. Oder dass der eine Kollege an Heiligabend, der andere an Silvester Urlaub bekommt.

Bereits genehmigten Urlaub widerrufen?

Einmal genehmigter Urlaub kann übrigens nicht mehr einfach widerrufen werden. Lässt sich ein Arbeitnehmer am Anfang des Jahres seine Urlaubsplanung für das ganze Jahr genehmigen, so kann der Arbeitgeber den Urlaub in der Regel nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers widerrufen.

Siehe auch:

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