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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 28.07.2020

Insolvenz

Verdacht auf Bilanz­betrug: die Insolvenz der Wirecard AG

Anleger sollten ihre Rechte geltend machen und Schadens­ersatz einfordern

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Der Absturz des einstigen Börsen­lieblings Wirecard AG hat sich zu einem Wirtschafts­krimi entwickelt und vor allem die Anleger und Aktionäre des Unternehmens hart getroffen. Von der Insolvenz der Wirecard AG sind Klein­anleger und institutionelle Anleger gleichermaßen betroffen. Sie stehen vor enormen finanziellen Verlusten, wenn sie ihre Rechte nicht geltend machen und Schadens­ersatz einfordern.

Die Wirecard AG erlebte einen rasanten Aufstieg bis in den Dax. Klein­anleger und Großa­ktionäre investierten in die Wertpapiere der Wirecard. Es gab jedoch auch kritische Stimmen, die dem Unternehmen Un­regel­mäßigkeiten vorwarfen. Besonders die Financial Times ließ nicht locker und berichtete immer wieder über Un­regel­mäßigkeiten in den Bilanzen. Am Ende sollte sie Recht behalten.

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Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen

Wirecard veranlasste zwar eine Sonder­prüfung, doch die brachte für das Unternehmen keine Entlastung. Die beauftragte Wirtschafts­prüfungsg­esellschaft KPMG kritisierte u.a. fehlende Belege in den Unterlagen und mangelnde Kooperation. Inzwischen gibt es den Verdacht, dass die Bilanzen schon seit 2015 frisiert wurden.

Zum großen Knall kam es Mitte Juni. Am 18. Juni 2020 konnte die Wirecard zum wieder­holten Mal den Jahres­abschluss 2019 nicht vorlegen, weil die Wirtschafts­prüfer das Testat verweigerten. Wenige Tage später musste der Konzern eingestehen, dass 1,9 Milliarden Euro, die auf Treuhand­konten bei philippinischen Banken liegen sollten, verschwunden sind und vermutlich nie existiert haben. Es folgte der Insolvenz­antrag. Am 29. Juni 2020 hat das Amtsgericht München das vorläufige Insolvenz­verfahren unter dem Akten­zeichen 1542 IN 1308/20 eröffnet. Anlegern in Aktien, Anleihe und andere Derivate drohen erhebliche finanzielle Verluste.

Absturz der Wirecard AG längst ein Fall für die Staatsanwaltschaft

Der Absturz der Wirecard AG ist längst ein Fall für die Staats­anwaltschaft geworden. Sie ermittelt u.a. wegen des Verdachts auf Markt­manipulation, Bilanz­fälschung und Betrug. Die Ermittlungen können sich lange hinziehen und selbst wenn sich der Verdacht bestätigen sollte, bringt das den Anlegern ihr Geld noch nicht zurück.

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Vertretung im Insolvenzverfahren

Sobald das Insolvenz­verfahren regulär eröffnet ist, können Gläubiger ihre Ansprüche beim Insolvenz­verwalter anmelden. Auch wenn die Insolvenz­masse kaum ausreichen wird, um die Ansprüche aller Gläubiger zu befriedigen, sollten auch Anleger und Aktionäre ihre Forderungen anmelden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenz­verfahren berücksichtigt werden. Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser begleitet Sie gerne im Insolvenz­verfahren. Allerdings ist mit keiner hohen Insolvenz­quote zu rechnen. Aktionäre könnten sogar ganz leer ausgehen, da ihre Forderungen nachrangig behandelt werden. Daher sollten Anleger nicht nur auf das Insolvenz­verfahren setzen, sondern auch Schadens­ersatz­ansprüche geltend machen.

Jetzt Schadensersatzanspruch geltend machen

Denn das investierte Geld muss nicht endgültig verloren sein. „Neben Ansprüchen im Insolvenz­verfahren können auch Schadens­ersatz­ansprüche entstanden sein“, sagt Dr. Ingo Gasser, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht. Schadens­ersatz­ansprüche können entstanden sein gegen

  • ehemalige und aktuelle Vorstände und Aufsichts­räte der Wirecard AG,
  • gegen Wirtschafts­prüfer,
  • gegen Anlage­berater.

Ansprüche gegen Vorstände und Aufsichtsräte der Wirecard AG

Die Staats­anwaltschaft ermittelt gegen ehemalige Vorstände der Wirecard AG. Der ehemalige Vorstands­vorsitzende Markus Braun saß schon in Untersuchungs­haft und wurde nur gegen Kaution wieder auf freien Fuß gesetzt. Sein ehemaliger Vorstands­kollege Jan Marsalek ist flüchtig. Besonders um seine Person ranken sich immer neue Gerüchte. Die Ermittlungen haben sich nach Angaben der Staats­anwaltschaft auf weitere Personen ausgeweitet, u.a. soll auch gegen noch amtierende Vorstände ermittelt werden.

Sollte sich der Verdacht auf Markt­manipulation, Bilanz­fälschung und Betrug bestätigen, können Schadens­ersatz­ansprüche natürlich gegen die Täter gerichtet werden. Ansprüche können sich allerdings auch gegen andere Vorstände und Aufsichts­räte richten. Die Bilanzen der Wirecard wurden offenbar schon seit Jahren gefälscht ohne dass die leitenden Organe es bemerkt haben. Damit dürften sie gegen ihre Auf­sichts­pflichten verstoßen haben. Bei bilanz­rechtlichen und kapital­markt­rechtlichen Verstößen haften Vorstände und Aufsichts­räte auch mit ihrem Privat­vermögen.

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Auch Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer

Am Ende haben zwar die Wirtschafts­prüfer von EY (Ernst & Young) das Testat für den Jahres­abschuss 2019 verweigert. In den Jahren zuvor haben sie allerdings regelmäßig grünes Licht für die Bilanzen der Wirecard AG gegeben. Da die Bücher offenbar nicht erst in der jüngeren Vergangenheit geschönt wurden, stellt sich natürlich die Frage, warum die Wirtschafts­prüfer trotzdem regelmäßig das Testat erteilt haben. Bei einem Verstoß gegen ihre Prüfungsp­flicht haben sie sich schadens­ersatz­pflichtig gemacht.

Weitere Ansprüche gegen Anlageberater

Gerade Klein­anleger sind in Kapital­anlagen oft unerfahren. Daher schuldet ihren ihr Anlage­berater eine anleger- und objekt­gerechte Beratung. Dazu muss der Berater u.a. die Ziele, Erfahrung und Risiko­bereitschaft des Anlegers berücksichtigen. Eine umfassende Aufklärung über die Risiken der Kapital­anlage zählt ebenfalls dazu. Hat er gegen die Beratungs­pflichten verstoßen, kann er schadens­ersatz­pflichtig sein.

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