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Urheberrecht | 07.05.2015

Filesharing-Abmahnung

Abmahnung Filesharing: Kein isolierter Anspruch auf Abmahnkosten

LG Bielefeld verneint Berechtigung zur Abmahnung, wenn der Unterlassungsanspruch nicht ernsthaft verfolgt wird

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Wenn bei einer Abmahnung wegen Filesharings keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann der Abmahnende die Abmahnkosten nicht isoliert einklagen - sondern nur dann, wenn auch der Unterlassungsanspruch weiter verfolgt wird.

Die Klageabweisungen in Filesharingsachen häufen sich. Der Rechtsprechungstrend hin zu nutzerfreundlichen Urteilen scheint sich fortzusetzen. So hat das Landgericht Bielefeld in einem Hinweisbeschluss (Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14) den klagenden Rechteinhabern in einer Filesharing-Sache zu verstehen gegeben, dass deren Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Klage wegen Abmahnkosten - aber nicht wegen der Unterlassungserklärung

Die Rechteinhaber hatten Klage auf Erstattung von durch eine Abmahnung entstandenen Abmahnkosten erhoben. Sie hatten einen Nutzer wegen unerlaubten Filesharings abgemahnt, von ihm die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten für die Abmahnung verlangt.

Der abgemahnte Nutzer gab jedoch weder eine Unterlassungsklärung ab, noch kam er der Zahlungsaufforderung nach. Erst nach über drei Jahren - und damit im Übrigen erst nach Eintritt der Verjährung - erfolgte die Zahlungsklage. Wegen der nicht abgegebenen Unterlassungserklärung waren allerdings die ganze Zeit über keinerlei rechtliche Schritte unternommen worden.

Abmahnung nicht erforderlich, wenn es nur um Abmahnkosten geht ...

Das Landgericht Bielefeld führt dazu aus: „Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten ist unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung - d.h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt - seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen.“

... und Unterlassungsanspruch gar nicht weiter verfolgt wird

Das Landgericht schreibt weiter, dass eine Abmahnung nur dann berechtigt sei, wenn sie objektiv erforderlich sei, um dem Abgemahnten den kostengünstigsten Weg aus dem Konflikt zu zeigen oder wenn sie notwendig sei, um den Streit ohne gerichtliches Verfahren zu beenden. Wenn allerdings gar kein Unterlassungsprozess drohe, könne die Abmahnung diesen auch nicht zu vermeiden helfen und sei daher nicht berechtigt.

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