wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Ordnungswidrigkeitsrecht und Verkehrsrecht | 23.02.2016

Bußgeld­verfahren

Abstands­verstoß - Wann von einem Fahrverbot abgesehen werden kann

Fahrverbot soll erzieherische Funktion haben

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Im Bußgeld­verfahren soll bei groben oder aber beharrlichen Pflicht­verletzungen gemäß § 25 StVG neben einer Geldbuße ein 1-3 monatiges Fahrverbot angeordnet werden. Das Fahrverbot hiernach soll eine erzieherische Funktion haben. Der Betroffene soll folglich einen Denkzettel erhalten.

Der Bußgeld­katalog enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen über die Anordnung eines Fahrverbots, so unter anderem bei

  • Rotlicht­verstoß
  • Rotzeit mehr als 1 Sekunde
  • Geschwindigkeits­überschreitungen
  • Über­schreitung um mehr als 30 km/h innerorts
  • Über­schreitung um mehr als 40 km/h außerorts
  • Abstands­verstoß

Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg vom 19.09.2015 (3 SS OWi 1048/15) kann 1. nicht mit der Begründung von der Anordnung eines Fahrverbots wegen eines Abstands­verstoßes abgesehen werden, das nachfolgende Fahrzeugs sei auf der Messstrecke gefahrvoll auf das Fahrzeug des Betroffenen aufgefahren, wenn dieser zuvor den Mindest­abstand zum voraus­fahrenden Fahrzeug in pflicht­widriger Weise unter­schritten hat. 2. Der gegen die Anordnung eines Regelfahr­verbotes wegen eines Abstands­verstosses vorgebrachte Einwand, ein unerwarteter Spurwechsel des voraus­fahrenden Fahrzeugs vor der Beobachtungs­strecke bei gleich­zeitigem gefahr­vollen Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs ist nur zu beachten, wenn es dem Betroffenen bis zur Messung weder möglich war, die durch das Ausscheren des voraus­fahrenden Fahrzeugs geschaffene Lücke auf der benachbarten Fahrspur zu nutzen, noch durch behutsame Verringerung der eigenen Geschwin- digkeit den Abstand zum Vordermann signifikant zu steigern.

Nach der Rechtsprechung ist zur Prüfung der schuldhaften Pflichtverletzung die Einsicht in das Messvideo erforderlich

Für die Verfolgung eines Abstands­verstoßes ist es nach der obergericht­lichen Rechtsprechung erforderlich, dass die Abstands­unter­schreitung nicht nur ganz vorüber­gehend ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des voraus­fahrenden oder überraschenden Spurwechsel eines voraus­fahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nach­fahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflicht­verletzung angelastet werden könnte. Zur Prüfung, ob der Vorwurf des Abstands­verstoßes gerechtfertigt ist, ist Einsicht in das Messvideo zu nehmen, um die gesamte Verkehrs­situation zu betrachten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Thomas Brunow auf ...
Bild von Rechtsanwalt Thomas Brunow
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2057

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2057
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!