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Internetrecht und Vertragsrecht | 21.04.2017

Abmahnung

Achtung Abmahnung durch den VDAK – Möglichkeiten der Händler

VDAK mahnt Händler wegen vermeintlicher Verstöße gegen Garantie­bedingungen ab

eBay-Händler müssen aufpassen. Derzeit mahnt der VDAK, Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V., Händler wegen vermeintlichen Verstößen gegen Garantie­bedingungen ab und fordert die Abgabe einer straf­bewehrten Unterlassungs­erklärung.

Abmahnung wegen Verstöße gegen Garantiebedingungen

Der Verein wirft den betroffenen eBay-Händlern vor, Werbung mit einer Garantie zu machen ohne die Bedingungen für den Eintritt der Garantie zu formulieren. Die Händler sollen sich bereit erklären, wegen dieses Verstoßes eine pauschale Kosten­pauschale zu zahlen und eine straf­bewehrte Unterlassungs­erklärung abzugeben. „Die Händler sollten die Abmahnung nicht einfach in den Papierkorb schmeißen aber auch nicht ohne weitere Prüfung den Forderungen nachkommen“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, Brüllmann Rechts­anwälte.

Abmahnung sollte ernst genommen werden

Der VDAK beschreibt sich selbst als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerb­licher Interessen und zur Bekämpfung unlauterer Praktiken im Wirtschafts­leben. „Grund­sätzlich können Vereine und Verbände zwar berechtigt sein, Abmahnungen auszusprechen. Ob der VDAK über diese Legitimation verfügt, sollte aber zunächst geprüft werden. Gleich­zeitig sollten die Abmahnungen schon ernst genommen und darauf entsprechend reagiert werden“, so Rechtsanwalt Hitzler. Die Reaktion sollte allerdings nicht so ausfallen, dass die verlangte Kosten­pauschale im voraus­eilenden Gehorsam gezahlt wird. Schon gar nicht sollte die straf­bewehrte Unterlassungs­erklärung ohne weitere Prüfung abgegeben werden. Denn dann kann es bei einem weiteren Verstoß richtig teuer werden.

Prüfung der Abmahnung

Rechtsanwalt Hitzler: „Zunächst sollte geprüft werden, ob die Händler tatsächlich gegen ihre Pflichten verstoßen haben. Dann kann die vorformulierte Unterlassungs­erklärung geprüft werden. Die genannten Bedingungen müssen nicht ohne weiteres akzeptiert werden. Hier besteht oft noch Verhandlungs­spielraum.“

Betroffene Händler können sich an die Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte wenden

Idealer­weise senden sie das Abmahn­schreiben per E-Mail (abmahnung@bruellmann.de) an die Kanzlei, die dann eine kostenlose Erst­beratung übernimmt.

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