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Beamtenrecht und Verwaltungsrecht | 24.06.2020

Prozessuale Waffen­gleichheit

Äußerungs­rechtliches Eil­verfahren: Nur Eile mit Weile schafft Waffen­gleichheit

Verzicht auf Anhörung des Antrags­gegners verletzt das Recht auf Waffen­gleichheit

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Bei einem Streit um bestimmte Äußerungen dürfen Gerichte die Gegenseite nicht einfach übergehen. So viel Zeit muss auch in eiligen Fällen sein, entschied das Bundes­verfassungs­gericht in einem veröffentlichten Beschluss zu einem Streit zwischen Polizei­gewerkschaften (AZ: 1 BvR 1246/20). Andernfalls sei die „prozessuale Waffen­gleichheit“ nicht mehr gegeben.

Streit um Verschiebung der Personalwahlen wegen Corona-Pandemie

In dem Streit ging es um die inzwischen abgeschlossenen Personal­ratswahlen bei der Bundes­polizei. Diese war für den 12. bis 14.05.2020 angesetzt. Unterstützt vom Bund Deutscher Kriminal­beamter (BDK) wollte die Deutsche Polizei­gewerkschaft (DPolG) den Wahltermin wegen der Corona-Pandemie verschieben und bemühte sich um eine entsprechende Zustimmung in Berlin. Der Hauptwahl­vorstand, in dem die Gewerk­schaft der Polizei (GdP) die Mehrheit hatte, hielt jedoch an dem Termin fest.

Noch am Tag der Bekanntgabe dieser Ent­scheidung reagierte die DPolG mit einer Meldung auf ihrer Homepage: „Ohne Rücksicht auf Verluste! – DPolG und BdK fassungslos! GdP-geführter Hauptwahl­vorstand hält am Wahltermin fest und vergibt große Chance!“

GdP mahnte Konkurrenzgewerkschaft ab

Die Meldung suggeriere wahrheits­widrig, dass eine Verschiebung rechtlich möglich gewesen wäre. Zudem sei im Wahl­vorstand auch die DPolG vertreten gewesen. Die DPolG antwortete per Anwalt, eine Unterlassungs­erklärung gab sie nicht ab.

GdP beantragte eine einstweilige Verfügung

Daraufhin beantragte die GdP beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung. In ihrem entsprechenden Antrag griff sie die Argumente des DPolG-Anwalts bereits auf und fasste auch ihr Unterlassungs­begehren neu. Das Landgericht gab dem Antrag statt.

Ohne Anhörung keine einstweilige Verfügung

Auf die Beschwerde der DPolG hob das Bundes­verfassungs­gericht diese Ent­scheidung nun jedoch auf. Zur Begründung verwies es auf die „grund­rechtlichen Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffen­gleichheit in einst­weiligen Verfügungs­verfahren ergeben“.

Danach sei es auch bei einer einst­weiligen Verfügung grund­sätzlich erforderlich, auch die Gegenseite anzuhören. Das gelte auch in eiligen Fällen, die wegen ihrer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Wenn es im Vorfeld bereits Streit um eine Abmahnung gab, könne gegebenenfalls zwar auch die hierbei erfolgte Korrespondenz herangezogen werden. Das gelte aber nur, wenn Antrag und Begründung der einst­weiligen Verfügung identisch sind mit dem Unterlassungs­begehren der Abmahnung.

Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die GdP sei in der Begründung ihres Antrags auf einstweilige Verfügung bereits auf die Argumente des DPolG-Anwalts eingegangen und habe den Inhalt ihres Antrags entsprechend angepasst.

Keine Entscheidung ohne Anhörung

Daher habe das Landgericht Berlin nicht entscheiden dürfen, ohne die DPolG anzuhören, entschied das Bundes­verfassungs­gericht in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 03.06.2020. Der Verstoß hiergegen sei auch mit den derzeitigen Corona-Beschränkungen nicht zu recht­fertigen.

Ähnlich hatte das Bundes­verfassungs­gericht bereits 2018 zu einem medien­rechtlichen Unter­lassungs­antrag und zu einer Gegen­darstellung entschieden (Beschlüsse vom 30.09.2018, AZ: 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17).

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