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Verkehrsrecht | 11.12.2020

Alkohol im Straßen­verkehr

Alkoholisiert auf dem Fahrrad recht­fertigt Fahrverbot

Anordnung einer MPU bei 1,6 Promille auch für Radfahrer verhältnismäßig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Das Verwaltungs­gericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat jetzt klargestellt: Bei einer Blut­alkohol­konzentration von mehr als 1,6 Promille ist Radfahren nicht mehr möglich. (Az. 1 K 48/20.NW)

Weigert sich der Radfahrer, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu seiner Fahr­tauglichkeit und einer möglichen Alkohol­problematik zu unterziehen, kann er mit einem generellen Fahrrad-Fahrverbot belegt werden.

Klage gegen Fahrrad-Fahrverbot wegen abgelehnter MPU

Das wollte der Kläger nicht akzeptieren und klagte. Er sei zum ersten Mal mit seinem Fahrrad auffällig geworden. Für eine MPU fehlten ihm die finanziellen Mittel. Außen­kontakte, Arztbesuche und die Betreuung seiner Mutter machten es unerlässlich, dass er sein Fahrrad nutze.

Fahrerlaubnisbehörde forderte MPU

Der Kläger wurde mit Alkohol im Straßen­verkehr erwischt, als dieser betrunken Fahrrad fuhr. Der Atem­alkohol­test ergab 1,73 Promille, der spätere Bluttest 2,21 Promille Blutalkohol. Der Kläger wurde wegen einer Trunkenheits­fahrt im Straßen­verkehr verurteilt. Die Fahr­erlaubnis­behörde forderte den Kläger daraufhin auf, eine MPU zu absolvieren. Damit sollte er seine Fahreignung nachweisen. Das tat der Kläger nicht. Daraufhin untersagte ihm die Behörde, alle fahrer­laubnis­freien Fahrzeuge im öffentlichen Straßen­verkehr zu nutzen.

Promille Grenze gilt auch für Radfahrer

Das VG wies die Klage ab. Begründung: Die Fahr­erlaubnis­behörde habe verhältnismäßig gehandelt und sei bei 1,6 Promille befugt, eine MPU anzuordnen. Dies gelte auch für Fahrräder. Ab dieser Blut­alkohol­konzentration ist die allgemeine Fahreignung insgesamt fraglich, sodass eine MPU erforderlich sein kann. Dass der Kläger kein Geld für das Gutachten habe, sei irrelevant.

Öffentliches Interesse an Verkehrssicherheit vorrangig

Zwar erkenne das VG ein starkes Interesse daran an, dass der Kläger wichtige Dinge per Fahrrad erledigen wolle. Aber: Das öffentliche Interesse an der allgemeinen Verkehrs­sicherheit überwiege. Betrunkene Fahrrad­fahrer könnten ernsthafte Schäden verursachen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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