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Insolvenzrecht und Kapitalanlegerrecht | 10.12.2015

Insolvenz

Amtsgericht Aschaffenburg eröffnet Insolvenzverfahren gegen Pro Ventus GmbH – Anwalt informiert, was Anleger jetzt beachten sollten

Anleger sollten ihre Forderungen schnellstmöglich beim Insolvenzverwalter anmelden

Noch bis zum 14. Dezember können die Anleger der insolventen Pro Ventus GmbH ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Das Amtsgericht Aschaffenburg hat das Insolvenzverfahren inzwischen eröffnet (Az.: 613 IN 356/15).

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollten Anleger so schnell wie möglich ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter geltend machen

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Edelmetallhändler Pro Ventus GmbH ist endgültig klar, dass die Anleger um ihr in Silbermünzen investiertes Geld fürchten müssen. Umso wichtiger ist es zunächst, die Forderungen bis zum 14. Dezember beim zuständigen Insolvenzverwalter anzumelden. Denn nur angemeldete Forderungen können auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Allerdings sollten sich die Anleger nicht ausschließlich auf das Insolvenzverfahren verlassen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen. Mit welcher Insolvenzquote zu rechnen ist, werden die Anleger vermutlich schon bei der Gläubigerversammlung am 20. Januar 2016 erfahren.

Anleger können Schadenersatzansprüche gegenüber den Unternehmensverantwortlichen geltend machen

Unabhängig davon können aber auch parallel zum Insolvenzverfahren Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. In Betracht kommen sowohl Forderungen gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Vermittler.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Nachdem die Finanzaufsicht BaFin festgestellt hat, dass die Pro Ventus GmbH ein Einlagengeschäft ohne die dafür notwendige Erlaubnis betrieben hat, dürften sich die Unternehmensverantwortlichen persönlich haftbar gemacht haben. Denn das Betreiben eines Einlagengeschäfts ohne die nötige Erlaubnis ist ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz.

Auch die Vermittler könnten sich schadenersatzpflichtig gemacht haben - Anwaltliche Einzelfallprüfung ratsam

Darüber hinaus können sich auch die Vermittler schadensersatzpflichtig gemacht haben. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten sie auch umfassend über die Risiken der Geldanlage aufklären müssen – sofern ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen ist. Als Vermittler hätten sie zudem die Plausibilität des Geschäftsmodells überprüfen müssen. Sollten die Vermittler / Berater gegen ihre Pflichten verstoßen haben, stehen sie ebenfalls in der Haftung. Das muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden.

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